Kollisionen in oder am Ende einer Waschstraße sorgen immer wieder für Streit und für Unsicherheiten in der Abgrenzung der Haftung aus Betriebsgefahr und aus Verschulden. Die vorstehende Entscheidung des OLG Zweibrücken legt die Trennlinien im Grundsatz zutreffend dar: Schäden, die allein aufgrund der Zugkraft des Transportbandes entstehen, lassen sich nicht dem Betrieb des Fahrzeugs zuordnen, sondern führen nur im Falle eines (Mit-)Verschuldens zur (Mit-)Haftung. Andererseits erstreckt sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, das dem Transportband entronnen und wieder aufgrund eigener Motorkraft bewegt werden kann, auch auf Schäden, die durch seine (unterlassene) Fortbewegung an Fahrzeugen auf dem Transportband entstehen.
Fraglich ist allerdings, was gilt, wenn die Beschädigung des gezogenen Fahrzeugs auch auf dem Einsatz seiner Betriebseinrichtungen beruht. Das OLG Celle hatte 2019 zu entscheiden, ob der Fahrer eines Fahrzeugs, das in einer Waschanlage auf einem Transportband blockierte, weil die Parkbremse nicht deaktiviert war, für den Schaden, der an einem nachfolgenden Auto entstand, das auf das Blockierende aufgeschoben wurde, nach § 7, 18 StVG einzustehen hatte. Es hat die Haftung bejaht, weil sich in dem Unfall eine Gefahr aus dem Betrieb des Fahrzeugs realisiert hatte (OLG Celle Urt. v. 20.11. 2019 – 14 U 172/18 –, juris). Mit dieser Entscheidung setzt das OLG Zweibrücken sich nicht auseinander. Auch in dem hier zu entscheidenden Falle war allerdings der Schaden darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des gezogenen Autos eine Betriebseinrichtung seines Kfz, nämlich die Fußbremse, benutzt und dadurch das Fahrzeug aus der Spur gebracht hatte.
Würde man den Schaden auch dem Betrieb des geschädigten Fahrzeugs zurechnen, so müsste sich die Mitverantwortlichkeit nach §§ 18 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2 StVG richten. Auf Seiten des Fahrzeugs der Beklagten wäre dann nach wie vor dessen Betriebsgefahr zu berücksichtigen, auf Seiten des klägerischen Fahrzeugs aber eine durch sein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr. Ob die Verantwortungsanteile deshalb anders zu gewichten wären, erscheint aber zweifelhaft, weil sich in der konkreten Situation aus dem Betrieb keine Gefahr realisiert hat, die über den Verschuldensanteil hinausginge. Im Ergebnis dürfte mithin der Entscheidung zuzustimmen sein.
VRiOLG a.D./RA Dr. Hans-Joseph Scholten
zfs 9/2021, S. 499 - 501