Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und entweder den Konsum und das Fahren nicht trennt oder zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert oder wenn eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung des Konsumverhaltens an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betreffende Betäubungsmittel im Sinne des BtMG einnimmt. Nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (sog. Zusatztatsachen). Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV). Gelegentlicher Cannabiskonsum liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn 14; BayVGH, Beschl. v. 26.5.2021 – 11 CS 21.730).
Zu Betäubungsmitteln und Fahreignung, insbes. Trennungsvermögen, Bewertung von Aussagen und Medizinal-Cannabis s. Kalus, Rechtspr.-Übersicht Verkehrsverwaltungsrecht 2020, DAR 2021, 470, 472 ff.; zur Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation und vorherigem regelmäßigen Konsum s.a. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 12.2.2021 – 1 B 380/20, zfs 2021, 239.
NdsOVG, Beschl. v. 20.7.2021, 12 ME 79/21 zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabisabhängigkeit: Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in der Vergangenheit eine Cannabisabhängigkeit festgestellt worden ist, erneut Cannabis konsumiert, so kann dieser Konsumakt, soweit er nicht unmittelbar zum Wegfall der Kraftfahreignung führt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV rechtfertigen. Die dann vom Gutachter zu klärende Fragestellung ist in § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV nicht abschließend vorgegeben.
Eine einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis, die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, reicht im Regelfall aus, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kfz zu schließen; eine Fahrt unter dem Einfluss des Betäubungsmittels muss nicht nachgewiesen sein (SächsOVG, Beschl. v. 29.1.2021 – 6 B 390/20, zfs 2021, 414; SächsOVG, Beschl. v. 30.11.2020 – 6 B 257/20, zfs 2021, 179). Dazu auch Hinweis zu SächsOVG, zfs 2021, 414, S. 416 f. auf BayVGH, Beschl. v. 19.4.2021 – 11 CS 21.390 m.w.N. aus der Rspr. Zum Konsum "harter Drogen"/Entziehung der Fahrerlaubnis: Müller/Rebler, SVR 2021, 165.
zfs 9/2021, S. 534 - 538