"Haftung auch noch Tage nach dem Unfall";[2] "Radfahrer stürzt ohne Berührung: Pkw-Fahrer haftet dennoch"[3] , "Selbstentzündung abgestellter Kraftfahrzeuge: Ein Fall für die Halterhaftung nach § 7 StVG?"[4] – so oder ähnlich titeln Beiträge über die "Haftung ohne Schuld". Dahinter verbirgt sich eine rechtlich spannende Thematik mit hohem Konfliktpotenzial in Theorie und Praxis. Dieser Beitrag soll Orientierung auf dem weiten Feld der Betriebsgefahren verschaffen. Den Startpunkt markieren die gesetzlichen Grundlagen. Nachdem Bedeutung und Zweck derselben verdeutlicht sind, steht § 7 StVG als die Norm mit herausragender Praxisrelevanz im Zentrum. Wegpunkte sind die praxisrelevanten Fallgruppen "Unfall ohne Fahrzeugberührung", "Kfz mit Arbeitsfunktionen" und "Defekt einer Betriebseinrichtung". Die Grenzen der Haftung aus Betriebsgefahr markieren den Zielpunkt.

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