Beschl. v. 13.2.2020
Der Kl. steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes zu, auch wenn in Form des durch die Explosion am 0.11.2015 herbeigeführten Schadens ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten ist.
Denn die Bekl. ist gemäß § 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei.
Nach dieser Vorschrift ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Das ist hier der Fall.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der frühere Lebensgefährte der Kl. die Explosion vorsätzlich herbeigeführt hat.
Ebenso unstreitig war der frühere Lebensgefährte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls – zusammen mit der Kl. – VN.
Der Umstand, dass zwischenzeitlich für das versicherte Gebäude die Zwangsverwaltung angeordnet worden war, ändert nichts daran, dass unverändert die Kl. und ihr früherer Lebensgefährte gemeinsam VN waren (vgl. Senat, VersR 2016, 249).
Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen von mehreren VN führt im vorliegenden Fall, wie das LG zu Recht angenommen hat, zur vollständigen Leistungsfreiheit der Bekl. auch gegenüber der Kl.
a) Soweit die Berufungsbegründung – gestützt auf entsprechende Ausführungen des LG – davon ausgeht, dass die Einzelheiten zur Zurechnung einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls bei Miteigentum streitig seien, betrifft dies in erster Linie solche Fälle, in denen der Versicherungsnehmer gemeinsam mit einer oder mehreren versicherten Personen Miteigentümer einer Sache ist. Hier wird im Einzelnen unterschiedlich beurteilt, unter welchen Voraussetzungen das Handeln eines Miteigentümers, der gleichzeitig mitversicherte Person ist, dem VN zugerechnet werden kann (vgl. z.B. Senat VersR 1994, 1464: Ehegatte als mitversicherte Person in der Hausratversicherung; OLG Saarbrücken VersR 1998, 883, für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung).
b) Hier geht es indes um die Frage, inwieweit die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen von mehreren VN zu einer vollständigen Leistungsfreiheit des VR gegenüber allen VN führt.
Insoweit ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass dies dann der Fall ist, wenn das gemeinschaftliche, gleichartige und ungeteilte Interesse aller VN versichert ist (BGH VersR 2006, 258, r+s 1992, 240 …
Eben dies, also die Versicherung eines gemeinschaftlichen, gleichartigen und ungeteilten Intereses, liegt auch dann vor, wenn in der Sachversicherung das Miteigentum mehrerer VN nach Bruchteilen versichert ist, da es sämtlichen VN um die Erhaltung der Sache insgesamt geht.
Der Umstand, dass die Kl. und ihr früherer Lebensgefährte schon seit längerem getrennt lebten und die Kl. sogar die Teilungsversteigerung beantragt hatte, ändert an dem Vorstehenden nichts. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt es nämlich dabei, dass die Kl. und ihr früherer Lebensgefährte weiterhin ein einheitliches Interesse versicherten. Maßgeblich dafür ist nicht ihre subjektive Sicht im Verhältnis untereinander, in dem für die Kl. "kein gemeinsames Interesse mit dem früheren Lebensgefährten mehr" bestanden haben mag. Entscheidend ist vielmehr, dass im Verhältnis zum VR weiterhin das übereinstimmende Interesse an einem Erhalt der Sache insgesamt versichert ist.
Da es vorliegend nicht um eine Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 28 VVG geht, sondern um diejenige wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls kraft Gesetzes gemäß § 81 Abs. 1 VVG, bedurfte es entgegen der Berufungsbegründung auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage der Erteilung einer Belehrung durch die Beklagte.
Beschl. v. 23.3.2020
Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes zu, auch wenn in Form des durch die Explosion am 0.11.2015 herbeigeführten Schadens ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten ist.
Denn die Bekl. ist gemäß § 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Herrn F führt im vorliegenden Fall, wie das LG zu Recht angenommen hat, zur vollständigen Leistungsfreiheit der Bekl. auch gegenüber der Kl. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 13.2.2020. Die Ausführungen der Kl. im Schriftsatz vom 19.3.2020 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass es auch in Fällen, in denen der Versicherungsfall von einer mitversicherten Person herbeigeführt wird, um die Frage der Zurechnung einer vorsätzlichen Herbeiführung im Sinne von § 81 Abs. 1 VVG geht. Das ändert aber nichts daran, dass solche Fälle von denjenigen zu unterscheiden sind, in denen – wie hier – nicht eine mitversicherte Person, sondern ein Mit-VN den Versicherungsfall herbeiführt. Die rechtliche Einordnung der letztgenannten Fälle – und um einen solchen geht es auch hier – ist, wie der Senat schon in seinem Hinweisbeschluss vom 13.2.2020 ausgeführt hat, in der höchst- und obergerichtlichen R...