Fahrzeuge, die nicht über eine technische Zulassung verfügen, muss der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auch dann nicht versichern, wenn sie (verbotswidrig) auf öffentlichen Straßen benutzt werden sollen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG München, Beschl. v. 17.12.2020 – 25 U 3566/20

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