1. Ein Rechtsanwalt im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO muss bei einem Gericht im Geltungsbereich der StPO zugelassen und vor Ablauf der (Monats-) Frist des § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zur Begründung der Rechtsbeschwerde von dem Betroffenen bevollmächtigt worden sein, wobei die Vollmacht auch noch später nachgewiesen bzw. eine Vollmachtsurkunde nachgereicht werden kann.

2. Aus dem Umstand, dass der Verteidiger den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt hat, folgt nicht zwingend, dass er dazu berechtigt und von dem Betroffenen entsprechend bevollmächtigt war.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 684/19 (64/20)

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