Mit Urt. v. 20.7.2021 (Az.: VI ZR 533/20) hat der BGH entschieden, dass im Falle einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstanderkennung der dem Käufer entstandene Schaden durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht entfällt. Durch den Weiterverkauf trete der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und sei vom Schadensersatzanspruch abzuziehen. Eine "Wechselprämie" für den Wechsel des Autos oder der Automarke sei jedoch von dem Schadensersatzanspruch nicht abzuziehen, da sie nichts mit Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun habe.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 137/2021 v. 20.7.2021

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