Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Erstgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach bejaht und rechtsfehlerfrei eine Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten angenommen. Der Senat hält die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts für zutreffend, so dass die Berufung der Beklagten bezüglich ihrer Einwendungen gegen den Anspruch dem Grunde nach und der seitens des Erstgerichts zugrunde gelegten Haftungsquote keinen Erfolg hat.
Demgegenüber hat die Berufung der Beklagten bezüglich der Einwendungen hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise Erfolg.
Die Anschlussberufung der Klägerin, die sich gegen die Klageabweisung des Ersturteils hinsichtlich der geltend gemachten UPE-Aufschläge wendet, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Ergänzend ist insoweit Folgendes auszuführen:
1. Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils gehen allesamt fehl.
a) Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a.a.O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.).
b) Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung der Beklagten nicht überzeugend vorgetragen worden.
Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung eine unzureichende Beweiserhebung, da der Beklagte zu 2) durch das Erstgericht nicht angehört wurde.
Grundsätzlich sind sämtliche unfallbeteiligten Parteien gemäß §§ 137 IV, 141 I 1 ZPO anzuhören (vgl. Senat, NJW 2011, 3729), vor allem wenn der Unfallhergang nicht im Wege des Sachverständigenbeweises aufklärbar ist und auch keine Augenzeugen vorhanden sind (vgl. so auch OLG Saarbrücken NZV 2011, 612).
Auch wenn dem Beklagten zu 2) eine schuldhafte Versäumung des Nichterscheinens nicht vorgeworfen werden soll, haben die Beklagten nicht dargelegt, welche das Ergebnis beeinflussenden neuen Erkenntnisse sich aus einer Einvernahme des Beklagten zu 2) ergeben sollten, weshalb ein Verstoß gegen das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG (vgl. Berufungsbegründung S. 2 = Bl. 95 d.A.) nicht ersichtlich ist.
Die Beklagten wiederholten in der Berufungsbegründung lediglich ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, wobei sie diesen unter das Zeugnis der Angaben des Beklagten zu 2) stellten, im Übrigen wird die Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens beantragt: "Die Klägerin steuerte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 30 km/h, verringerte diese dann etwas und kollidierte mit dem Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h. Bei einer Geschwindigkeit bspw. von 10 km/h hätte sie problemlos die Kollision vermeiden können."
Bei der Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei zunächst mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren, handelt es sich um eine bloße unbeachtliche Vermutung. Es gibt insoweit keine objektivierbaren Spuren, die eine belastbare Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit ermöglichen würde. Gleiches gilt für die Behauptung, der Unfall sei für die Klägerin bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h vermeidbar gewesen. Da keine objektivierbaren Erkenntnisse vorliegen, in welcher Entfernung das klägerische Fahrzeug sich befand, als der Beklagte zu 2) begonnen hat, rückwärts herauszufahren, kann auch die Frage einer Vermeidbarkeit bei einer bestimmten Geschwindigkeit nicht berechnet werden. Allein die Frage der Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit bei beiden Fahrzeugen steht im Raum. Aber auch insoweit bedarf es nicht der Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Denn die Beklagten übersehen, dass nicht grundsätzlich auf jedem Parkplatz und hinsichtlich aller dortigen Flächen immer Schrittgeschwindigkeit einzuhalten wäre (vgl. hierzu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 8 StVO Rd. 31a m.w.N.).
Auf Grund der örtlichen Lage, die dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, handelt es sich bei dem von der Klägerin b...