Demgegenüber hat das OLG Schleswig in einem Beschl. v. 17.8.2021 seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren genüge. Das Gericht hat dabei die auch von der PTB bestätigten Messwertabweichungen für unbeachtlich erklärt und dies u.a. damit begründet, dass diese Abweichungen auf die "Präparierung" von Fahrzeugen durch Sachverständige zurückzuführen sei. Auch reiche es für die Anwendung der Grundsätze über standardisierte Messverfahren aus, wenn die Messungen zu "verlässlich gleichen" – wenn auch unzutreffenden – Messergebnissen führen.[25]

Die übrigen Oberlandesgerichte sind dieser Entscheidung nachvollziehbar nicht gefolgt.[26]

[25] OLG Schleswig, BeckRS 2021, 23044, Rn 21.
[26] Vgl. nur OLG Hamm, BeckRS 2021, 3776, Rn 10 a.E.

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