Die Bekl. als Kfz-Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kl. für die ihn aus dem Vertragsverhältnis mit dem Weingut S. infolge der Ölverschmutzung an den geernteten Weintrauben treffende Schadensersatzverpflichtung Deckungsschutz zu erteilen. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, eine Haftung für Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug transportierten Sachen sei versicherungsvertraglich ausgeschlossen.
Soweit in struktureller Hinsicht Zweifel an der unmittelbaren Haftung des Kl. als Halter des den Schaden verursachenden Traubenvollernters mit Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG bestehen könnten, weil der Schaden hier (lediglich) im Rahmen des Arbeitseinsatzes des versicherten Fahrzeugs und nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist, greifen derartige Bedenken im Ergebnis nicht durch. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 1681; BGHZ 115, 84 [86]; BGHZ 105, 65 [66] sowie BGHZ 113, 161 f.). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115. 84; BGHZ 71, 212 [214]).
Es ist daher erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65 [67]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH VersR 1975, 945 f.; BGHZ 113, 164) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 115, 84 [87] m.w. Nachw.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn – wie hier – eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGHZ 105, 65 [66]; NZV 1991, 186 m. Anm. Kunscherl; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275 f.; OLG Rostock, DAR 1998, 474 f.; LG Karlsruhe, zfs 1995, 447 f.).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Traubenvollernters als Kraftfahrzeug zu bejahen, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für die Schuppenbahn und das Förderband bildete, sondern auch an den Rebstöcken entlangfuhr und dadurch die Erntevorrichtung fortbewegte, so dass eine streckenmäßig höhere Ernteleistung ermöglicht wurde. Dass der Schaden hier auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. BGH NJW 2015, 1681; NJW-RR 1995, 215). Sonstige Bedenken hinsichtlich des zwischen dem Kläger und dem Weingut S. bestehenden "Valutaverhältnisses" sind von den Parteien nicht vorgebracht und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Im Rahmen des Deckungsverhältnisses zwischen dem Kl. und der Bekl. kann sich die Bekl. auch nicht mit Erfolg auf das Eingreifen des in ihrem Versicherungsvertrag unter "B Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung/Ziffer 11 Welche Ausschlüsse sind vereinbart?" vereinbarten Haftungsausschlusses berufen, wenn es dort heißt: "Ausgeschlossen von der Versicherung sind: … (4) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen".
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 29.6.1994 – IV ZR 229/93 –, juris) sind AVB so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (BGH VersR 1992, 606 unter 2. m.w.N.). "Beförderte Sache" ist jedoch in der Rechtssprache kein derart fest umrissener Begriff (BGH Urt. vom 29.6.1994 – IV ZR 229/93 –, juris).
Der durchschnittliche VN versteht unter dem Befördern eine Sache, dass diese mit Hilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird. Der Vorgang der Beförderung besteht also in einer Handlung, die – objektiv – zu einer Ortsveränderung der Sache führt, und die – subjektiv – mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt, wobei auch eine mit dem Transport verbundene vorübergehende Ortsveränderung ausreichen kann (…).
Maßgeblich ist dabei der Grundsatz, ...