[1] A. Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 8.5.2019 geltend, welches sich gegen 10.00 Uhr in der Waschstraße der W … GmbH in der … straße xxx in C … ereignete. Die Schäden wurden durch die Beklagte zu 2) bereits teilweise reguliert. Streitgegenständlich ist, ob noch über das bereits geleistete Schmerzensgeld weiteres Schmerzensgeld zu zahlen ist, dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfall über dem 5.9.2019 hinaus zusteht und die Höhe der zu erstattenden Kosten, die dem Kläger durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind.
[2] Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
[3] Das Landgericht hat mit Urt. v. 12.8.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
[4] Das Urteil ist den Parteien am 16.8.2021 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.9.2021, welcher am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.10.2021, welcher wiederum am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. Den Beklagten ist die Berufungserwiderungsfrist bis zum 9.12.2021 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 8.12.2021, welcher am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, haben die Beklagten Anschlussberufung erhoben.
[5] Der Kläger trägt in der Berufung vor:
[6] Das Landgericht habe wesentlichen Sachvortrag des Klägers außer Acht gelassen. Er habe vorgetragen, dass längere Zeit die Gefahr einer Beinamputation bestanden habe und der Kläger aufgrund dessen und des komplizierten Krankheitsverlaufes in psychologischer Behandlung gewesen sei. Diesbezüglich sei auf den Arztbericht des … schmerzzentrums D … vom 16.1.2020 Bezug genommen worden. In diesem sei ausgeführt:
[7] "… (seit dem berichteten Unfall) reduziert schwingungsfähig bei depressiv-gereizter Stimmungslage, Niedergeschlagenheit, Antrieb gemindert, Psychomotorik eingeschränkt, traumatische Unfallverarbeitung einhergehend mit wiederkehrenden Bildern vom Unfall, erhöhtes Arousal, Alpträume, Reizbarkeit, Angstgefühle und Hilflosigkeitserleben berichtet, kein Anhalt für eine akute Fremd- und Eigengefährdung. Aktuell regelmäßiger Alkoholkonsum (bis sechs Flaschen Bier/Tag) mit dämpfender und schmerzlindernder Wirkung."
[8] Die sich hierin äußernde enorme psychische Belastung des Klägers durch den Unfall mit der damit einhergehenden Angst, sein Bein zu verlieren und in jungen Jahren bereits zum Invalidenfall zu werden, finde keinen Niederschlag in dem Urteil des Landgerichts. Dieses bezöge sich lediglich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser habe jedoch erst im laufenden Prozess zu dem dortigen Zeitpunkt die psychische Verfassung des Klägers berücksichtigt. Das eingeholte Gutachten konzentriere sich im Wesentlichen auf die körperlichen Schäden sowie die neurologischen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung. Es sei zwar richtig, dass entgegen den ursprünglichen Annahmen keine Gefahr einer Beinamputation bestanden habe. Dies habe jedoch lediglich Auswirkungen auf den psychischen und emotionalen Zustand des Klägers nach Zugang des gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Unmittelbar nach dem Unfallereignis sowie in den folgenden Wochen und Monaten sei der Kläger mit dieser Gefahr konfrontiert worden. Insofern bagatellisierten die Beklagten den Unfall.
[9] Rechtsirrig sei das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger lediglich für vier Monate, abzüglich der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers von eineinhalb Monaten, mithin 2,5 Monate und nicht bis zum 14.9.2020 Verdienstausfall zu erstatten sei. Es habe übersehen, dass der Kläger sich auf die Krankschreibung seines Arztes habe verlassen und danach handeln dürfen. Der behandelnde Arzt eines Patienten genieße einen besonderen Vertrauensschutz. Der Geschädigte dürfe sich nach den Empfehlungen seines behandelnden Arztes verhalten und sein Verhalten danach ausrichten. Vorliegend habe der Kläger entsprechende Krankschreibungen seines behandelnden Arztes vorgelegt, welche eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfallereignisses ausgewiesen hätten. Der Kläger habe zum Zeitpunkt dieser Krankschreibungen darauf vertrauen dürfen, dass die daraus hervorgehende Arbeitsunfähigkeit medizinisch korrekt festgestellt worden sei. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass die Diagnose des behandelnden Arztes fehlerhaft gewesen sei, so könne dieses nicht zum Nachteil des Geschädigten gereichen. Das Risiko einer Fehldiagnose – sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erstellt worden sei – gehe zu Lasten des Schädigers, mithin hier der Beklagten. Entsprechend habe der Bundesgerichtshof im Urt. v. 16.10.2001 entschieden.
[10] Aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen werde deutlich, dass unterschieden werden müsse, ob eine weitere Krankschreibung nac...