[1] Nach einem Verkehrsunfall nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Besitzer und Halter eines Fahrzeugs, das durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt wurde. Das vom Kläger gefahrene Fahrzeug war an ein Kreditunternehmen sicherungsübereignet, das den Erwerb finanziert hatte. Darlehensnehmerin war die Schwester des Klägers.
[2] Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die für den Kläger vorprozessual tätigen Sachverständigen 1.378,85 EUR und an den Kläger persönlich 12.325,95 EUR zu zahlen, jeweils nebst Zinsen, ferner den Kläger freizustellen von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,58 EUR. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
[3] Die nur teilweise zulässige Revision ist nicht begründet.
[4] A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten, der Wertminderung, der Sachverständigengebühren und der Auslagenpauschale wegen Verletzung seines Besitzrechtes habe. Zwar könne sich eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes aus § 7 StVG ergeben. Der – einem Kreditnehmer insoweit vergleichbare – Leasingnehmer könne als berechtigter Besitzer aus eigenem Recht den Ersatz des Substanzschadens in Form der Herstellungskosten allenfalls dann verlangen, wenn er die Pflicht zur Instandsetzung gegenüber dem Eigentümer übernommen und dieser – bei Nichterfüllung der Instandsetzungspflicht – zugestimmt habe, dass der Leasingnehmer die fiktiven Herstellungskosten statt des Eigentümers verlangen könne (Hinweis auf Senat, Urt. v. 29.1.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019,1669). Der Kläger, der nicht einmal Kreditnehmer sei, habe weder dargelegt, dass das finanzierende Unternehmen als Sicherungseigentümer ihm diese Ersetzungsbefugnis übertragen habe, noch treffe ihn eine Instandsetzungspflicht aus dem Autokreditvertrag, dessen Vertragspartnerin die Schwester des Klägers als Kreditnehmerin sei. Daher könne der Kläger als Besitzer auch keinen Ersatz der Wertminderung verlangen. Diese Wertdifferenz stelle einen unmittelbaren Sachschaden dar und sei damit Teil des grundsätzlich nur dem Eigentümer zustehenden Substanzschadens. Mangels Instandsetzungspflicht des Klägers gegenüber dem Sicherungseigentümer scheide auch ein Haftungsschaden des Klägers, also ein Schaden, der dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entstanden sei, aus. Der Kläger könne mangels Anspruchs auf Erstattung des Substanzschadens auch keinen Ersatz der Sachverständigengebühren, der Auslagenpauschale und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen Verletzung seines Besitzrechts verlangen.
[5] Der Kläger habe wegen der geltend gemachten Schadenspositionen auch keinen durchsetzbaren Anspruch wegen Verletzung des Eigentums aus abgetretenem Recht. Soweit er in der Berufungsinstanz sein Klagebegehren erstmals hilfsweise auf Ansprüche aus abgetretenem Recht aus einer Vereinbarung mit dem Kreditunternehmen und seiner Schwester stütze, stehe dem Anspruch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Kläger nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Eigentumsverletzung befugt gewesen.
[6] B. Die Abweisung der im Hauptantrag auf einen Anspruch aus eigenem Recht gestützten Klage hält rechtlicher Prüfung stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens (fiktive Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Schadenspauschale). Denn weder ist festgestellt noch legt die Revision Instanzvortrag dazu dar, auf welcher Grundlage der Kläger den Besitz über das Fahrzeug ausübte. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, welche Rechte und Pflichten er in diesem Zusammenhang hatte.
[7] I. Der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache wird durch § 823 Abs. 1BGB als sonstiges Recht geschützt. Dieses Recht kann auch durch eine Beschädigung der Sache verletzt werden (vgl. Senat, Urt. v. 29.1.2019 – I ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn.13; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., BGB § 823 Rn 324; jew. m.w.N.). Eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes kann sich weiter aus § 7 StVG ergeben. Diese Vorschrift bezieht neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den berechtigten unmittelbaren Besitz an einer Sache in seinen Schutzbereich ein (vgl. Senat, Urt. v. 29.1.2019 – VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn 14 m.w.N.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der in seinem berechtigten unmittelbaren Besitz Verletzte jedenfalls Ersatz des Haftungs- und des Nutzungsschadens verlangen. Ob der Verletzte darüber ...