[9] II. Das BG hat die Bekl. mit Recht verurteilt, die verlangte Auskunft zu erteilen.
[10] 1. Der Klage fehlt entgegen der Auffassung der Revision nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses kann nicht wegen möglicherweise mangelnden Vortrags der Kl. zur Entstehung des Schadens aufgrund eines – der Bekl. zurechenbaren – Verschuldens eines im versicherten Gebäude untergebrachten Bewohners oder deshalb verneint werden, weil im Verhältnis der Kl. zum KSA ein Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Mehrfachversicherung (§ 78 Abs. 2 S. 1 VVG) von vornherein ausscheidet.
[11] Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kl. mit seinem prozessualen Begehren unter keinen Umständen irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH NJW 2021, 779 Rn 11 – YouTube-Drittauskunft II; BGHZ 206, 195 Rn 10; NJW 1996, 2035 unter I 4 b [juris Rn 23]). Jedoch haben Rechtsuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). Nur unter ganz besonderen – hier nicht vorliegenden – Umständen kann ihnen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte deshalb verwehrt werden (…).
[12] a) aa) Das BG hat richtig erkannt, dass die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem KSA und seinen Mitgliedern als ihrem Wesen nach echte Versicherungsverhältnisse, bei denen der Schadensausgleich der VR und die Mitglieder des Schadensausgleichs die VN sind, den Bestimmungen des VVG unterliegen (vgl. BGH VersR 1968, 138 unter I [juris Rn 9] m.w.N.; HK-VAG/Brand, § 3 Rn 8). Hiergegen erinnert die Revision – mit Recht – nichts.
[13] bb) Anders als die Revision meint, steht es einem möglichen Anspruch der Kl. gegen den KSA unter analoger Anwendung der Vorschriften über den Innenausgleich der VR bei einer Mehrfachversicherung nicht entgegen, dass sich der KSA auf der Grundlage eines Umlageverfahrens finanziert.
[14] (1) In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers zugunsten des Mieters des versicherten Gebäudes für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat (grundlegend Senat BGHZ 145, 393 unter 2 und 3 [juris Rn 8 ff.]). Hierbei ist dem VR der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (vgl. Senat BGHZ 169, 86 Rn 9 ff.; BGH VersR 2007, 539 Rn 8). Der stillschweigend erklärte Regressverzicht ist auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt und eröffnet dem Gebäudeversicherer nur in diesem Fall einen direkten Rückgriff auf den Haftpflichtversicherer des Mieters analog dem Innenausgleich des VRs bei einer Mehrfachversicherung (vgl. Senat r+s 2017, 73 Rn 13 …).
[15] (2) Die Auffassung der Revision, diese Grundsätze – die auch das BG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat – fänden im Verhältnis zum KSA und anderen Umlageverbänden im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAG keine Anwendung, überzeugt nicht. Die Entstehung der Ausgleichspflichten der VR hängt nicht davon ab, ob der Mieter eine – vom Haftpflichtversicherer im Voraus kalkulierte – feste Prämie schuldet oder die Ausgaben des VRs innerhalb einer Versicherungsperiode nachträglich nach einem festgelegten Schlüssel auf die VN verteilt werden. Zwar bringt es die Finanzierung auf der Grundlage eines Umlageverfahrens mit sich, dass der Beitragsaufwand für den VN nicht sicher zu prognostizieren ist und er vom VR aus Anlass eines Schadensfalls zur Verfügung gestellte Leistungen anteilig zu tragen hat. Eine sich daraus ergebende mittelbare Belastung des einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursachenden Mieters steht aber einer Anwendung der Grundsätze über den Regressverzicht des Gebäudeversicherers nicht entgegen.
[16] Der Einwand der Revision, im Falle einer Umlagefinanzierung fehle es an einem haftpflichtversicherungsrechtlichen Freistellungsanspruch, welcher den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 VVG eröffnen könnte, ist nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entscheidende Grund dafür, dem Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG zuzubilligen, liegt darin, der Gefahr entgegenzuwirken, dass der Mieter durch Störungen im Deckungsverhältnis zu seinem Haftpflichtversicherer bei einem Regress zwischen die Fronten von Gebäude- und Haftpflichtversicherer gerät und im Ergebnis den Schaden alleine tragen muss (vgl. Senat BGHZ 169, 86 Rn 18; Felsch, r+s 2008, 265, 275).
Hierfür macht es keinen Unterschied, ob der Mieter gegenüber seinem Haftpflichtversicherer eine im Vorhinein kalkulierte Prämie schuldet oder Beiträge nach Bedarf umgelegt werden, um auf diese Weise das übernommene Risiko planmäßig auf die Gemeinschaft aller von der gleichen Gefahr bedrohten Mitglieder zu verteilen (vgl. insoweit Senat VersR 2014, 332 Rn 18; VersR 2010, 1598 ...