[…] II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen war. In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt.
1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Soweit ersichtlich, liegt bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage vor, ob ein mit einem mobilen Auslesegerät verbundenes Diagnosegerät, wie es üblicherweise in der Kfz-Branche zum Auslesen von Fahrzeugfehlern zum Einsatz kommt, unter den Begriff des elektronischen Geräts des § 23 Abs. 1a StVO fällt. Die zu klärende entscheidungserhebliche Frage ist eine solche des materiellen Rechts, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Nach § 80a Abs. 3 OWiG wird die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ebenfalls zur Fortbildung des Rechts auf den Senat übertragen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die erhobene Rüge deckt keinen durchgreifenden Rechtsmangel im angefochtenen Urteil auf. Das Amtsgericht hat den Betroffenen nach den getroffenen Feststellungen zu Recht als Fahrzeugführer wegen vorsätzlicher Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, verurteilt. Ein mit einem mobilen Auslesegerät verbundenes Diagnosegerät fällt unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1a StVO.
Insbesondere lässt sich ein solches entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers ohne weiteres unter den Begriff eines elektronischen Geräts fassen, welches der Information dient. Das Diagnose- und das mobile Auslesegerät sind per Bluetooth miteinander verbunden, das Auslesegerät verfügt über einen Bildschirm, ähnlich einem Smartphone, und ist damit ein elektronisches Gerät. Nach der Rechtsprechung des BGH sind elektronische Geräte zur Information solche, die der Unterrichtung über jegliche einer Mitteilung zugängliche Umstände dienen (Beschl. v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19 – zur bejahten Frage, ob ein elektronischer Taschenrechner unter die Norm fällt). Da das Auslesegerät in Kombination mit dem Diagnosegerät der Fehlerermittlung am Fahrzeug dient, hat es die Information des Auslesenden zum Ziel. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Einschränkungen dergestalt, es müsse sich um eine Information von außen – im Gegensatz zu einer im Fahrzeug bereits vorhandenen – handeln und es bedürfe eines persönlichen Bezugs des Gerätes zum Benutzer, lassen sich weder dem Wortlaut der Norm noch ihrer Ausfüllung durch die Rechtsprechung entnehmen. Im Gegenteil betont auch der BGH in seiner o.g. Entscheidung, "dass der ausdrücklich verlautbarte Wille des Verordnungsgebers, sämtliche Geräte aus den aufgeführten Gerätekategorien zu erfassen für eine weite, die Wortbedeutung ausschöpfende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des der Information dienenden Gerätes" spreche (ebenso: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.10.2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 bezüglich eines mit einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmessers).
Auch die Teleologie des sog. "Handynutzungsverbots" erfasst die Nutzung eines mit einem mobilen Auslesegerät verbundenen Diagnosegerätes durch den Fahrzeugführer. Der im Rahmen der 53. StVRÄndV vom 6.10.2017 (BGBl I S. 3549) neu gefasste Absatz 1a diente der Anpassung der alten Fassung im Sinne einer technikoffenen Formulierung und der Ausweitung des Verbots auf sämtliche technische Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik (BR-Drucks. 556/17 S. 3). Im Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit wollte der Verordnungsgeber die Reichweite der Regelung über den bisherigen Bereich der Mobil- und Autotelefone hinaus ausdehnen und eine Benutzung der aufgeführten elektronischen Geräte davon abhängig machen, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und dieser – von kurzen eine Blickabwendungen abgesehen – auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt (BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19; BR-Drucksache 556/17 S. 16). Richtig ist, dass der Verordnungsgeber sich gegen ein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt entschieden und darauf hingewiesen hat, dass ein solches umfassendes Verbot der Verkehrssicherheit unter Umständen sogar abträglich sein könne, erfasste es doch auch beispielsweise das Hören von Warndurchsagen im Radio. Auch könne z.B. bei einem Stau, "bei dem sich nichts mehr bewegt", die Benutzung eines Telefons der Verkehrssicherheit sogar zuträglich sein, wenn etwa über eine verspätete Ankunft informiert würde (BR-Drucks. 556/17 S. 4 "Alternativen").
So liegt es hier aber nicht. Zwar dient die Informationsgewinnung mit der sich anschließenden Fehlerbehebung der Wiederherstellung der Sicherheit des jeweiligen Fahrzeugs und somit schlussendlich auch der Sicherheit des Straßenverkehrs; während der Dauer des Auslesens im öffentlichen S...