"… Wie das VG ist auch der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand der Ansicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer I und die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins in Ziffer II des Bescheids vom 12.12.2022 aller Voraussicht nach rechtmäßig sind, weil die Antragsgegnerin infolge der Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte. Ein solcher Schluss ist zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender, von dem Betroffenen nicht zu vertretender Grund besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn 19; Beschl. des Senats v. 14.6.2023 – 13 S 366/23 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.1.2018 – 10 S 2000/17 – juris Rn 3 ff.; Urt. v. 27.7.2016 – 10 S 77/15 – juris Rn 41 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2021 – 16 B 22/21 – juris Rn 5; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 11 FeV Rn 51). Dann ist nämlich die Annahme gerechtfertigt, dass der Betroffene durch die Unterlassung der Beibringung des Gutachtens einen Eignungsmangel verbergen will (Beschl. des Senats v. 14.6.2023 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.1.2013 – 10 S 2246/12 – juris Rn 5; BayVGH, Beschl. v. 30.11.2022 – 11 CS 22.2195 – juris Rn 23; Dauer a.a.O.)."
Von einem solchen Fall ist hier aller Voraussicht nach auszugehen. Der Antragsteller hat das wegen des (einmaligen) fehlenden Trennens der gelegentlichen Einnahme von Cannabis von dem Führen eines Kraftfahrzeugs (vgl. Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV) von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9.6.2022 angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht beigebracht. Mit seinem Beschwerdevorbringen, die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei nicht rechtmäßig gewesen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
a. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, die Frist zur Beibringung des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 FeV) sei zu kurz bemessen gewesen. Die Frage, welche Frist angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers nicht ausschlaggebend sind. Wird die Vorlage des Gutachtens nicht im Rahmen der Erteilung, sondern der Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt, muss den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich nachgegangen werden. Denn bis zur Klärung des Sachverhalts steht die Möglichkeit im Raum, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt und so das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die nach § 11 Abs. 6 S. 2 FeV zu setzende Frist dient damit nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über einen hinreichend langen Abstinenzzeitraum zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.4.2014 – 10 S 404/14 – juris Rn 12 und v. 8.9.2015 – 10 S 1667/15 – juris Rn 5; OVG Saarland, Beschl. v. 3.5.2021 – 1 B 30.21 – juris Rn 29; OVG Sachsen, Beschl. v. 13.8.2019 – 3 122/19 – juris Rn 10; OVG Thüringen, Beschl. v. 19.9.2011 – 2 EO 487/11 – juris Rn 11 ff.; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 21.7.2009 – 10 B 10508/09 – juris Rn 8; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, FeV § 11 Rn 149). Die Beibringungsfrist darf in diesen Fällen vielmehr nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (Beschl. des Senats v. 8.8.2021 – 13 S 886/21 – n.v.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.2.2020 – 2 B 269/19 – juris Rn 15; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 21.7.2009 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn 26; Dauer a.a.O. Rn 45), wobei für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum eine Zeitspanne von etwa zwei Monaten regelmäßig als ausreichend anzusehen ist (OVG Thüringen, Beschl. v. 19.9.2011 – 2 EO 487/11 – juris Rn 3, 12; VG Düsseldorf, Beschl. v. 8.10.2019 – 6 L 2406/19 – juris Rn 20; zur routinemäßigen Festsetzung einer Beibringungsfrist von zwei Monaten in solchen Fällen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.2013 – 10 S 1491/13 – juris Rn 10; BayVGH, Beschl. v. 8.3.2022 – 11 CS 22.166 – juris Rn 14).
Hier ist in der Gutachtensanordnung der Antragsgegnerin vom 9.6.2022 dem Antragsteller eine Beibringungsfrist bis zum 16.8.2022 gesetzt worden. Nachdem die Gutachtensanordnung dem Antragsteller am 21.6.2022 zugestellt wurde, hatte dieser knapp zwei Monate Zeit, das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Die so festgelegte Frist lässt nicht erkennen, dass sie für die Vorlage des angeforderten Gutachtens von vornherein zu kurz bemessen gewesen wäre. ...