1. Die nach § 11 Abs. 6 S. 2 FeV festzusetzende Frist zur Beibringung eines Gutachtens darf in Fällen, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstellung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird, wobei für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum eine Zeitspanne von etwa zwei Monaten regelmäßig ausreichend ist.

2. Ist die von der Fahrerlaubnisbehörde festgesetzte Beibringungsfrist nicht von vornherein als zu kurz bemessen anzusehen und teilt die Begutachtungsstelle mit, dass es ihr voraussichtlich nicht möglich sei, den Gutachtenauftrag fristgerecht zu bearbeiten, obliegt es dem Betroffenen als Auftraggeber des Gutachtens, bei der Begutachtungsstelle auf eine fristgerechte Erstellung des Gutachtens hinzuwirken und gegebenenfalls bei der Fahrerlaubnisbehörde die Verlängerung der Beibringungsfrist zu beantragen.

3. Wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber einer Person angeordnet, die gelegentlich Cannabis konsumiert und gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Begutachtungsstelle einen einzelnen Nachweis der Drogenfreiheit im Zeitpunkt der medizinisch-psychologischen Untersuchung fordert (Ergänzung zum Beschl. des Senats vom 14.6.2023 – 13 S 366/23 –).

VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.6.2023 – 13 S 473/23

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