Der Kl., der bei der Bekl. eine Berufshaftpflichtversicherung als Architekt unterhält, begehrt Deckung, nachdem er von einem Bauherrn am 14.4.2008 wegen mangelhafter Leistungen in Anspruch genommen worden ist. Am 13.5.2009 lehnte die Bekl. die Deckung ab. Nachdem der Kl. am 18.11.2013 eine der Bekl. am 27.1.2014 zugestellte Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz erhoben hatte, ordnete das LG am 30.1.2015 im Einvernehmen mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens an. Im Folgenden kam es zu einer Korrespondenz der Parteien, in der der Kl. Verhandlungen über den Anspruch sieht. Als sich eine Bereitschaft der Bekl. zur Deckung nicht ergab, beantragte der Kl. die Fortsetzung des Verfahrens. Daraufhin erhob die Bekl. die Einrede der Verjährung. Aus den Gründen: …

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