[3] I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2023, 179 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[4] Das Amtsgericht habe die Klage in Höhe von 800,07 EUR zu Recht abgewiesen, da auch bei der fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens der Unternehmergewinn in Abzug zu bringen sei. Für die konkrete Abrechnung des Schadens sei anerkannt, dass der Geschädigte, der einen eigenen, auf Gewinnerzielung ausgelegten Reparaturbetrieb unterhalte, sich von den Reparaturkosten den Gewinnanteil in Höhe von 20 % abziehen lassen müsse, wenn der Betrieb in der Zeit der Reparatur nicht ausgelastet gewesen sei. Substantiierten Vortrag zur Auslastung müsse der Geschädigte im Wege der sekundären Darlegungslast halten. Der Unternehmergewinn sei aber auch dann in Abzug zu bringen, wenn der Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet werde. Nehme der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, sei der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befinde. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gelte nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensberechnung. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich ein Geschädigter, dem von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt würden, diese Rabatte auch bei der fiktiven Schadensberechnung anrechnen lassen müsse. Diese Rechtsprechung sei auf den Abzug des Unternehmergewinns bei fiktiver Abrechnung zu übertragen. Dass Großkundenrabatte durchgehend gewährt würden, der Unternehmergewinn jedoch nur abzuziehen sei, wenn die eigene Werkstatt nicht voll ausgelastet sei, ändere nichts am Ergebnis. Der Zeitraum, in dem die Reparatur hätte durchgeführt werden können – nämlich vom Unfall bis zur Veräußerung des Fahrzeugs –, sei klar umschrieben. Für diesen Zeitraum hätte die Klägerin im Zuge ihrer sekundären Darlegungslast darlegen müssen, ob ihre Werkstatt ausgelastet gewesen sei. Ein solcher Vortrag sei ihr auch zumutbar, da durch einen Blick in ihr Auftragsbuch ein entsprechender Vortrag für den betreffenden Zeitraum leicht möglich gewesen wäre. Dadurch, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei, sei mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Unternehmergewinn abzuziehen sei.
[5] II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Streitfall auf der Grundlage der von ihr vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnung keinen Anspruch auf Ersatz des Unternehmergewinns hat.
[6] 1. Ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall den Unternehmergewinn als Teil der Reparaturkosten fordern kann, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
[7] a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann; er ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (Senatsurt. v. 29.4.2003 – VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085, juris Rn 7; v. 17.9.2019 – VI ZR 396/18, NJW 2020, 236 Rn 9; jeweils m.w.N.). Unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, vgl. Senatsurt. v. 12.10.2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn 16; v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn 9; jeweils m.w.N.).
[8] Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gilt aber nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Sind seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen. Verfügt er über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf auch zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können sich also anspruchsverkürzend auswirken (vgl. Senatsurt. v. 29.10.2019 –...