Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aufgrund des behaupteten Diebstahlereignisses zu.
Dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, der Kl. also das äußere Bild eines Diebstahls hinreichend dargelegt hat und ob der Anspruch der Höhe nach substantiiert dargelegt wurde. Jedenfalls ist die Bekl. gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei.
Dies ergibt sich schon aus der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Kl. im Zusammenhang mit der Nichtabgabe der Vermögensauskunft.
a) Ausweislich der … wurde der Kl. hinreichend gemäß § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten belehrt, hier anlassbezogen in Textform im Rahmen der Befragung durch den beauftragten Ermittler, wobei es wegen der Arglist des Kl. auf die Belehrung eigentlich nicht ankommt (BeckOK VVG/Marlow, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 28 Rn 226). Gemäß E.1.1.3 AKB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des LG auf den Vertrag Anwendung finden, war vereinbart: Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Der Kl. hat bei Frage Nr. 8 des Fragebogens … verschwiegen, dass er die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO verweigerte und die Weigerung gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.
Dieses Verschweigen erfolgte auch vorsätzlich. Zwar trägt der VR insoweit die Beweislast. Den VN trifft jedoch eine Substantiierungslast. Er muss die zu der Obliegenheitsverletzung führenden Umstände, die seiner Sphäre angehören, also z.B. die Gründe für etwaige objektive Falschangaben, dartun und der Nachprüfung zugänglich machen (OLG Celle, Urt. v. 30.11.2017 – 8 U 27/17; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 28 Rn 193).
Vorliegend war die Fragestellung im Befragungsbogen eindeutig. Der Kl. hat zudem auch nach der Übersendung des Protokolls der mündlichen Befragung trotz der damit eröffneten erneuten Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Frage/Antwort in Kenntnis seiner Nichtabgabe der Vermögensauskunft keine Rückfragen gestellt, sondern das Protokoll unstreitig unterzeichnet. Dass die Bekl. sich hierauf nicht berufen könne, weil sie ihn mit den Fragestellungen "aufs Glatteis" habe führen wollen, hält der Senat für abwegig.
c) Das Verschweigen erfolgte zudem auch arglistig, so dass es auf die Frage, ob die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich war, vorliegend nicht ankommt, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG.
Arglist ist gegeben, wenn der VN bewusst und willentlich auf die Entscheidung des VR einwirkt, wenn er also vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt und dabei bewusst gegen die Interessen des VR verstößt, weil er damit rechnet, dass seine Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des VR oder deren Umfang hat oder haben kann (BeckOK VVG/Marlow, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 28 Rn 201). Eine Bereicherungsabsicht wird nicht verlangt, vielmehr reicht es aus, wenn der VN einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den VR bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH VersR 2013, 175 (176) Rn 29).
Es genügt hierfür, etwa Beweisschwierigkeiten vermeiden, die Regulierung beschleunigen, nicht "unnötig Sand ins Getriebe" der Regulierung bringen (OLG Hamm VersR 2012, 356) oder allgemein auf die Entscheidung des VR Einfluss nehmen zu wollen.
Beweisbelastet für das arglistige Handeln des VN ist der VR (BeckOK VVG/Marlow, 22. Ed. 1.2.2024, VVG § 28 Rn 205), wobei auch im Zusammenhang mit Aufklärungsobliegenheiten im Schadensfall aus wissentlich falschen Angaben nicht ohne weiteres der Schluss auf Arglist gezogen werden darf (Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 28 Rn 204), denn häufig werden unrichtige Angaben aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass sie bedeutungslos seien (BGH, Urt. v. 4.5.2009, IV ZR_62/07, juris). Allerdings trifft den VN auch hier eine sekundäre Darlegungslast, wenn – wie hier – objektiv falsche Angaben vorliegen; er muss dann plausibel darlegen, wie und weshalb es zu diesen gekommen ist (BGH, Urt. v. 11.5.2011, IV ZR 148/09).
Wie das LG zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise erkannt hat, ging es dem Kl. mit seinen widersprüchlichen Angaben an unterschiedlichen Stellen hinsichtlich der Frage, warum die Finanzierung durch eine andere Person erfolgte B6 Frage 11: "Ich wollte einfach keine Finanzierung haben. Ich mag das nicht."; Schriftsatz vom 28.8.2023: "Es ist richtig, dass der Kl. bei Banken o.Ä. keinen Kredit erhalten hätte.") und der Frage/Antwort Nr. 8 im Fragebogen dar...