2.) In der Sache hat das LG eine Verpflichtung der Bekl., dem Kl. wegen der Inanspruchnahme durch die Fa.G. Versicherungsschutz zu gewähren, zu Recht verneint. Zwar unterfällt das Schadensereignis grundsätzlich dem Deckungsumfang des zwischen den Parteien geschlossenen Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, weil der Kl. wegen eines bedingungsgemäßen Vermögensschadens gem. Nr. 1.1, 2.1, AHB i.V.m. Nr. B 1.18.2 Satz 1 BB in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz ist jedoch vorliegend gem. Nr. 1.2 AHB ausgeschlossen.
a) Gem. Nr. 1.1 Satz 1 AHB bietet der geschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag dem Kl. Schutz für den Fall, dass er wegen eines Schadensereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts – dazu zählen grundsätzlich auch vertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, VersR 1983, 1169, unter I. 2.; Senat, BeckRS 2011, 26838) – von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Hat das Schadensereignis einen Vermögensschaden verursacht, der weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden ist, dann besteht Versicherungsschutz gem. Nr. 2.1 AHB nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Diese Vereinbarung ergibt sich – wie das LG zutreffend angenommen hat – aus Nr. B 1.18.2 Satz 1 BB. Damit sind Vermögensschäden vorliegend ungeachtet des Umstands, ob sich dieser aus Personen- oder durch Sachschäden ergibt, gedeckt. Insoweit kommt es auf die seitens des LG mit einsichtiger Begründung verneinte Frage, ob dem Vermögensschaden ein Sachschaden zugrunde liegt, gerade nicht an. Die für die Annahme eines Sachschadens in der Berufungsbegründung vorgebrachten Ausführungen des Kl. sind daher nicht erheblich.
b) Der begehrte Versicherungsschutz ist vorliegend jedoch – wie das LG zu Recht festgestellt hat – gem. Nr. 1.2 AHB ausgeschlossen. Danach besteht u.a. kein Versicherungsschutz für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung (Abs. 1); wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges (Abs. 3) bzw. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen (Abs. 6). Das Erfüllungsinteresse des Vertragspartners ist mithin nicht vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
aa) Ob der VN Deckungsschutz für eine vertragliche Erfüllungsleistung oder eine an deren Stelle tretende Ersatzleistung fordert, ist nach st. Rspr des BGH danach zu beurteilen, ob der Vertragspartner sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht, welches durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt wird (vgl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2005, 110; VersR 1985, 1153; …). Durch Ziff. 1.2 AHB werden Erfüllungsansprüche und die an ihre Stelle tretenden Surrogate vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Demgegenüber ist jeder weitere Schaden, der "jenseits des Verlustes des unmittelbaren Erfüllungswertes" steht, also insbesondere der Schaden an weiteren Rechtsgütern des Gläubigers (sog. Mangelfolgeschaden), nicht als Erfüllungsersatzleistung einzuordnen (Senat VersR 1996, 1356; OLG Koblenz, VersR 2000, 755).
In diesen Fällen ist nicht das Erfüllungsinteresse des Geschädigten tangiert, sondern sein Interesse an der Nichtverletzung seiner Rechtsgüter, also das sog. Integritäts- oder Erhaltungsinteresse (BGH VersR 1964, 230; OLG Hamm VersR 1976, 1030, 1031). Maßgeblich für diese Unterscheidung ist, ob die Kosten, sei es durch den VN, sei es durch Dritte, aufgewandt werden müssen, um den Dritten in den Genuss der vertragsgerechten Leistung des VN zu bringen und/oder ob sie das Zurückbleiben der tatsächlichen Leistung hinter dem Versprochenen kompensieren sollen (Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, AHB Abs. 1 Ziff. 1 Rn 51). Als von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossene Erfüllungsansprüche sieht die Rechtsprechung dementsprechend Ansprüche wegen Verletzung von Hauptleistungsansprüchen aus Verträgen an (vgl. etwa OLG Köln, RuS 2003, 454) oder Nutzungsausfallschäden wegen der Mangelhaftigkeit einer Sache, des erstellten Werks oder der versprochenen Dienstleistung (vgl. BGH VersR 1985, 1153). Allerdings können im Einzelfall auch Ansprüche wegen der Verletzung (leistungsbezogener) Nebenpflichten ausgeschlossen sein, wenn sie nicht das Integritäts-, sondern das Leistungsinteresse selbst betreffen (BGH VersR 2012, 96; vgl. auch Senat BeckRS 2011, 26838 m.w.N.). Der Erfüllungsausschluss erfasst umgekehrt aber solche Schäden nicht, die ihren Grund zwar in der vertraglich übernommenen Leistungsverpflichtung haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen haben (…).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der begehrte Versicherung...