[2] Der auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Antrag ist abzulehnen, denn die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
[3] Der Rechtssache kommt die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
[4] 1. Der Kl. wirft die Frage auf, ob einem Verkehrsteilnehmer, der ohne Ausfallerscheinungen erstmalig nach Cannabiskonsum bei einer Routinekontrolle auffällig geworden ist, also bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot, auch bei Anhaltspunkten für einen regelmäßigen Cannabiskonsum ohne weitere Aufklärung die Fahrerlaubnis entzogen werden darf – oder ob bei einer derartigen Sachlage die Feststellung der fehlenden Fahreignung der weiteren Aufklärung bedarf, beispielsweise durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
[5] Diese Frage ist bereits geklärt. Der Senat hat in seinem Urt. v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 – die hier maßgebliche Regelung in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV a.F. ausgelegt und nicht beanstandet. Danach war bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne Hinzutreten weiterer Umstände – etwa fehlenden Trennungsvermögens – im Regelfall zu verneinen (BVerwGE 133, 186 Rn 13 ff.). Die Regelung galt bis zum Inkrafttreten der Änderung der FeV durch das Cannabisgesetz am 1.4.2024, ist hier jedoch unverändert der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2015 ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn 13 und v. 30.8.2023 – 3 C 15.22 – NJW 2024, 1361 Rn 8).
[6] Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung käme danach allenfalls in Betracht, wenn wesentliche, unerörtert gebliebene oder neue Gesichtspunkte die Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens erforderten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.1997 – 1 B 145.97 – NVwZ 1997, 1211 <1212> = juris Rn 5). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) v. 27.3.2024 (BGBl I Nr. 109) bezieht sich die Rechtsfrage zudem auf nunmehr ausgelaufenes Recht. Eine solche Frage hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dazu bestimmt ist, eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeizuführen und eine solche Klärung mit der Revision nicht mehr zu erreichen wäre (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2024 – 6 B 64.23 – juris Rn 10).
[7] Die Beschwerde meint, ein erneuter Klärungsbedarf ergebe sich aus der beabsichtigten und mit dem Cannabisgesetz zwischenzeitlich erfolgten – begrenzten – Legalisierung des Besitzes von Cannabis zum Eigenkonsum. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine rechtspolitische Debatte über eine Rechtsänderung, ihre politische Vorbereitung und nachfolgende Umsetzung stellen die Richtigkeit der Auslegung und Anwendung geltenden Rechts als solches nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die genannte Entscheidung des Senats rechtlich umstritten wäre und sich hieraus weiterer Klärungsbedarf ergeben hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urt. des Senats v. 11.4.2019 – 3 C 13.17 – (DAR 2019, 637). In diesem Urteil hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat, ohne weitere Aufklärung von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen werden darf. Er hat dies in Änderung seiner früheren Rechtsprechung in der Regel verneint. Dabei unterscheidet das Urteil jedoch zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum und gibt damit keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu regelmäßigem Cannabiskonsum in Frage zu stellen (a.a.O. Rn 16, 28 und 34).
[8] Die Beschwerde führt an, bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der regelmäßig Cannabis konsumiere, spreche der Umstand eines erstmaligen Verstoßes gegen das Trennungsgebot eher für dessen Trennungsvermögen. Denn sein Risiko, auffällig zu werden, sei gegenüber jenem eines gelegentlich Cannabis Konsumierenden bei regelmäßiger Teilnahme am Straßenverkehr wesentlich höher. Aus dieser Erwägung ergibt sich kein neuer Klärungsbedarf. Der Senat hat sich in dem genannten Urt. v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 – mit der Differenzierung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum auseinandergesetzt. Er hat näher begründet, weshalb der Verordnungsgeber Fahrerlaubnisinhaber, die regelmäßig Cannabis konsumieren, bereits wegen der Konsumhäufigkeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen durfte (BVerwGE 133, 186 Rn 16 – 18).
[9] 2. Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der Frage, ob trotz der...