Einführung
Nachdem der Verfasser in Teil 1 des Beitrages eine Auswahl von StVO-Bestimmungen mit Bezug zu Fahrrad Fahrenden behandelt hat, soll es in Teil zwei um Verkehrszeichen gehen, die für Fahrrad Fahrende eine besondere Bedeutung haben können. Ferner werden Bestimmungen der FeV, der StVZO, dem StGB und aus der BKATV behandelt.
Die unterschiedlichen Verkehrszeichen werden ab § 39 StVO behandelt. Dabei werden in § 39 Grundsätzlichkeiten festgehalten und Symbolbilder erläutert, in § 40 werden die Gefahrzeichen genannt, in § 41 die Vorschrift- und in § 42 die Richtzeichen. All diejenigen, die für Fahrrad Fahrende nach der Ansicht des Verfassers von Bedeutung sind, werden hier dargestellt.
1. Verkehrszeichen der StVO
§ 39 StVO Verkehrszeichen
In § 39 Abs. 1 StVO steht ein wesentlicher Satz, der selbstverständlich nicht nur für Fahrrad Fahrende von Bedeutung ist, wenn es um die Kenntnisse zu Bestimmungen der StVO geht, die von am Verkehr Teilnehmenden zu beachten sind. Ausgeführt wird: "Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist." Die Regeln dieser Verordnung sind von allen am Verkehr Teilnehmenden eigenverantwortlich zu beachten. Dies setzt nach der Ansicht des Verfassers voraus, dass man diese auch kennen muss.
Bevor der Verfasser auf einzelne Verkehrszeichen eingeht, ist es notwendig, aus § 39 StVO Abs. 1b zu zitieren.
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen. Auf das Zeichen Fahrradzone wird im weiteren Verlauf bei § 41, Anlage 2, noch eingegangen.
§ 39 Abs. 7, neue Sinnbilder bzw. Texte unter den Sinnbildern
In dieser Bestimmung gibt es das Sinnbild für den Radverkehr (einzelnes Fahrrad), für ein Lastenfahrrad (Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen), ein Sinnbild für ein E-Bike, Fahrrad mit Stromkabel, definiert mit einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt. Dieses Fahrzeug unterscheidet sich zu den in § 1 Abs. 3 StVG definierten. Dort muss im Grundsatz getreten werden, damit eine Motorunterstützung vorhanden ist, dies ist bei einem E-Bike nicht notwendig. Ebenfalls hingewiesen werden soll auf das Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Gezeigt wird ein Tretroller mit Stromkabel. Dieses ist kein Fahrrad, sondern ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG. Da es bei einigen Bestimmungen in der StVO den Fahrrädern gleichgestellt ist, wird es hier mit aufgenommen.
§ 40 StVO
Abs. 1: Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Abs. 1 StVO).
Z. 138, Radverkehr
Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert oder auf sie geführt wird und dies für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.
§ 41 StVO, Vorschriftzeichen
Abs. 1: Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
Abs. 2 …
Z. 205 Vorfahrt gewähren mit Zusatzzeichen (gezeigt wird ein Fahrrad mit zwei waagerechten Pfeilen, jeweils in eine Richtung zeigend)
Ge- oder Verbot:
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.
Erläuterung:
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
Z. 206 Halt, Vorfahrt gewähren mit Zusatzzeichen, (gezeigt wird ein Fahrrad mit zwei waagerechten Pfeilen, jeweils in eine Richtung zeigend)
Ge- oder Verbot:
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 angeordnet, bedeutet es: Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV von links und rechts achten.
Erläuterung:
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
Z. 220 Einbahnstraße, für Radverkehr frei, (gezeigt wird ein Fahrrad mit zwei waagerechten Pfeilen, jeweils in eine Richtung zeigend)
Ge- oder Verbot:
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten.
Erläuterung:
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstra...