[…] B. Die Anhörungsrüge ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I. Hinsichtlich der im Verteidigerschriftsatz vom 3.4.2024 vorgebrachten Einwendungen, die nicht allein der Verdeutlichung und Ergänzung des im Schriftsatz vom 15.11.2023 gemachten Vorbringens dienen, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil es insoweit entgegen §§ 46 Abs. 1 OWiG, 356a Satz 2 und 3 StPO an dem gebotenen Vorbringen und dessen Glaubhaftmachung zur Einhaltung der sich aus § 356a S. 1 StPO ergebenden Wochenfrist fehlt.
II. Die Prüfung der im Verteidigerschriftsatz vom 15.11.2023 zur Begründung der Anhörungsrüge erhobenen Einwendungen führt nach der Bewertung des Senats nicht zu dem Ergebnis, dass er bei seiner Entscheidung vom 31.10.2023 den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
1. Zu der die Ausführungen zur Statistik-/Logdatei betreffenden Ausführungen (2 d aa des Senatsbeschlusses vom 31.1.2023) betreffenden Beanstandung ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Auskunft des Geräteherstellers feststeht, dass das Messgerät eine solche Datei überhaupt nicht erstellt, weshalb sich die Verweigerung der Herausgabe als nicht entscheidungsrelevant erweist. Soweit im Verteidigerschriftsatz vom 3.4.2024 nunmehr auch die Herausgabe – bloß vermuteter – händisch erstellter statistischer Daten begehrt wird, geht dies über den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinaus, der sich nach seinem Inhalt lediglich auf vom Messgerät generierte Daten bezog. Im Übrigen hält der Senat an der im Beschl. v. 31.10.2023 vorgenommenen Bewertung, dass solchen statistischen Daten ohne Bezug zur Einzelmessung Entscheidungsrelevanz zukommen kann, auf der Grundlage der dazu von der PTB abgegebenen Stellungnahmen, zuletzt vom 13.12.2023 (abrufbar unter https://doi.org/10.7795/520.20231214) im Anschluss an den Beschluss des VerfGH RP vom 27.10.2022 (DAR 2023, 27; ebenso OLG Koblenz NZV 2021, 201) nicht mehr fest.
2. Hinsichtlich des vom Betroffenen weiter begehrten öffentlichen Schlüssels (Public Key) für die Messdatei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens an seiner dazu im Beschl. v. 31.10.2023 (unter 2 d aa) geäußerten Rechtsauffassung fest.
a) Dafür ist zunächst in den Blick zu nehmen, welche Funktion und Bedeutung dem öffentlichen Schlüssel zukommt. In einer Stellungnahme der PTB vom 17.1.2019 ist dazu ausgeführt: "Die signierten Falldateien gelten als unveränderliche Beweismittel. Diese können vom Überwachungsgerät abgerufen werden. Mit Hilfe des von der PTB geprüften Referenz-Auswerteprogramms […] können die Falldateien auf einem PC visualisiert werden. Bevor allerdings der Inhalt der Falldatei visualisiert wird, prüft das Referenz-Auswerteprogramm zusammen mit dem öffentlichen Schlüssel des Überwachungsgerätes, ob der in der digitalen Signatur verborgene Hashwert der Falldatei mit dem aktuell vom Referenz-Auswerteprogramm berechneten Hashwert der Falldatei übereinstimmt. Wenn diese Übereinstimmung gefunden werden kann, dann ist bewiesen, dass die Falldatei vom betrachteten Überwachungsgerät stammt (Authentizität) und unverfälscht vorliegt (Integrität)."
b) Dass der öffentliche Schlüssel Relevanz für die Überprüfung der Messdaten besitzt, ist deshalb in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (zuletzt OLG Bremen, Beschl. v. 20.10.2023 – 1 ORbs 25/23). Insoweit ergibt sich indes aus den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung, dass die Authentizität dieser Daten vom Tatrichter mit Hilfe des dazu zugezogenen technischen Sachverständigen überprüft und bejaht wurde. Dies ist ohne Prüfung des Public Key nicht möglich; dass die gerichtliche Prüfung unter Einschaltung des Sachverständigen ohne diese Prüfung erfolgt wäre, wird auch nicht vom Betroffenen behauptet.
c) Soweit der Betroffene unter Berufung auf das Urteil des VerfGH BW vom 16.1.2023 (1 VB 38/18 = Die Justiz 2023, 155) der Auffassung ist, dass ihm der öffentliche Schlüssel für die Messdatei trotz der gerichtlichen Prüfung der Authentizität der Messdatei, für die der öffentliche Schlüssel allein benötigt wird, zu eigenständiger Überprüfung zur Verfügung zu stellen gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
aa) Er verkennt dabei nicht, dass der VerfGH BW in der Entscheidung vom 16.1.2023 dem dortigen Beschwerdeführer einen Anspruch auf Überlassung von Messunterlagen – im vom VerfGH BW entschiedenen Fall: Wartungs- und Reparaturnachweise – zuerkannt hat, obwohl diese vom Gericht auf der Grundlage eines dazu eingeholten Sachverständigengutachtens als nicht entscheidungsrelevant bewertet worden waren.
bb) Soweit sich der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Herleitung dieses Anspruchs auf den Beschluss des BVerfG vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18 = NJW 2021, 455), beruft, ist aber nicht ausreichend in den Blick genommen, dass Gegenstand der Entscheidung des BVerfG ausschließlich die Frage war, inwieweit der Betroffene Anspruch auf die Überlassung von Informationen hat, zu deren Überprüfung das ...