II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, auch wenn der von der Beklagten formulierte Berufungsantrag allein nicht erkennen lässt, worauf das Rechtsmittel neben der angestrebten Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichtet ist.
Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn den innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsklägers entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Ergibt sich dies nicht aus dem Berufungsantrag selbst, ist das unschädlich, wenn aus dem übrigen fristgerechten Vorbringen zweifelsfrei zu erkennen ist, inwieweit der Berufungsführer sein Begehren, mit dem er in erster Instanz unterlegen ist, weiterverfolgt (Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 520 Rn 20; BGH, Urt. v. 29.1.1987 – IX ZR 36/86 –, Rn 19 – 23, juris zu § 519 ZPO a.F.).
Aus dem Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen möchte, denn sie erhebt sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach Einwände gegen die mit der Klage geltend gemachte Forderung der Klägerin. Zur Abweisung der Widerklage enthält die Berufungsbegründung hingegen keinerlei Ausführungen und es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass mit Berufung die Widerklage weiterverfolgt werden soll. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung die Auslegung bestätigt, dass sich die Berufung nicht gegen die Abweisung der Widerklage richte.
Die Berufung der Beklagten ist deshalb dahin auszulegen, dass sie auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtet ist, und mit diesem Antrag ist sie zulässig.
III. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, da der Klägerin nur ein Anspruch in Höhe von 3.518,27 EUR zusteht. Die Beklagte macht mit Erfolg geltend, dass bei der Schadensberechnung der Zeitwert der Sommerräder (2.939,57 EUR) nicht in Abzug zu bringen ist. Im Übrigen greifen die Einwände der Beklagten gegen die angefochtene Entscheidung nicht durch.
1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Durch die unstreitige Vereinbarung vom 24.1.2022 zwischen der Leasinggeberin und der Klägerin ist die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche hinreichend dargetan. Der Einwand der Beklagten, bei der Abtretungsanzeige vom 8.5.2020 handle es sich lediglich um eine automatisch erstellte Erklärung, ist nicht erheblich, denn die Wirksamkeit der Abtretung hängt nicht von ihrer Anzeige gegenüber dem Schuldner ab.
2. Das Landgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung wegen Zahlungsverzugs rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grunde gemäß XIV. Nr. 2 der AGB sowie § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a) BGB waren gegeben, da sich die Beklagte unstreitig mit den Leasingraten für die Monate September und Oktober 2019 in Verzug befand. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, es sei nur der Verzug mit dem Finanzierungsanteil der vereinbarten Rate zu berücksichtigen und nicht mit der zusätzlich geschuldeten Vergütung für die neben der Gebrauchsüberlassung vereinbarten Servicekomponenten. Selbst wenn dies zuträfe, war die Beklagte gemäß XIV. Nr. 2 der AGB und § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a) BGB für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung in Verzug.
Ohne Erfolg hat die Beklagte in erster Instanz gerügt, die Klägerin habe die Kündigung ohne vorherige Mahnung des rückständigen Betrages ausgesprochen. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass die Leasinggeberin die Beklagte vor der Kündigung nicht mahnen musste. Angesichts der in V Nr. 1 der AGB der Leasinggeberin bestimmten Leistungszeit, trat der Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung ein. Soweit die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts und insbesondere § 498 BGB auf den Leasingvertrag – wie hier – nach § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung finden, hängt die Wirksamkeit der Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB auch nicht von einer vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung ab (BGH, Urt. v. 11.3.2009 – VIII ZR 115/08 –, Rn 19, juris).
b) Die Überzahlung, die die Beklagte daraus ableitet, dass die von ihr geleistete Versicherungsprämie nach der Korrektur der Schadensfreiheitsklasse im Umfang der Erhöhung ganz oder zumindest teilweise nicht geschuldet gewesen sei, könnte die Wirksamkeit der Kündigung nur tangieren, wenn die Beklagte mit einer daraus abgeleiteten Gegenforderung gemäß § 543 Abs. 2 S. 3 BGB unverzüglich nach der Kündigung aufgerechnet hätte. Dass die Beklagte nach dem Zugang der Kündigung ohne schuldhaftes Zögern eine Aufrechnung erklärt hat, ist jedoch nicht dargetan.
3. Zu Recht rügt die Beklagte jedoch, dass das Landgericht den Wert der Sommerräder zu ihren Lasten bei der Schadensberechnung berücksichtigt hat.
a) Dass der Wert der Somm...