Wie schon dargelegt, gefährdet Zeitverzögerung den Untersuchungserfolg. So nahm es der Polizeibeamte im Fall des OLG Stuttgart an.
Probleme in diesem Zusammenhang könnte es geben bei der 0,0 ‰-Grenze des § 24c StVG, wenn die Person an einem Test nicht mitwirkt und nur geringe Mengen Alkohol getrunken wurden. Problematisch sind ebenfalls die Werte hin zu 0,5 ‰-Grenze bei § 24a StVG bzw. der 1,1 ‰-Grenze, wenn es um den Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit geht. Gerade dabei kann es auch auf Minuten ankommen. Wenn bei einer Person keine Auffälligkeiten festgestellt werden, aus der sich eine Fahruntüchtigkeit direkt ergibt, macht es schon einen Unterschied, ob jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, weil er den Tatbestand des § 316 StGB erfüllt hat oder ob er mit einem einmonatigen Fahrverbot davonkommt.
Bei Drogen im Straßenverkehr dürfte es regelmäßig für den Polizeibeamten bei den momentanen Testverfahren nicht möglich sein, festzustellen, wie weit die Person von den Grenzwerten der Grenzwertkommission entfernt ist. Bei einigen Gerichten erfolgt eine Verurteilung nur, wenn der Grenzwert erreicht ist. Der Polizeibeamte hat nur Anhaltspunkte dafür, dass eine Person unter dem Einfluss von Drogen steht. Ob die Grenzwerte der Grenzwertkommission erreicht werden, wird man erst nach der Blutuntersuchung wissen. Auch hier dürfte nach Ansicht des Verfassers im Zeitpunkt der Kontrolle der Untersuchungserfolg regelmäßig gefährdet sein.
Der Untersuchungserfolg wird aber auch gefährdet, wenn die Person nicht mehr vorhanden ist. Was geschieht also in dem Zeitrahmen, in dem die verdachtsfreie Verkehrskontrolle abgeschlossen ist, also für den Polizeibeamten feststeht, dass zum Nachweis der Ordnungswidrigkeit bzw. der Straftat das Ergebnis der Blutprobe benötigt wird. Die Personalien der Person stehen in den meisten Fällen durch die Fahrerlaubnis und die Zulassungsbescheinigung fest. Beide Dokumente dürfte der Polizeibeamte zu diesem Zeitpunkt noch in den Händen halten.
Was passiert in dieser Zeit? Der Polizeibeamte hat nun kein Recht mehr, die Person an Ort und Stelle zu halten.
Er ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 81a StPO vorliegen. Nun denkt er an diese Bestimmung und möchte einen Richter verständigen bzw. zunächst den Staatsanwalt, der seinerseits einen Richter erreichen müsste. Welche Rechtsgrundlage hat der Polizeibeamte, den Betroffenen/Verdächtigen in dieser Zeit an Ort und Stelle zu halten? Muss er nun den Betroffenen/Verdächtigen darum bitten zu warten, bis er einen Richter befragen kann, ob eine Blutentnahme angeordnet wird? Tritt die Gefahr im Verzuge erst auf, wenn die Person sagt, dass sie nicht mehr auf die Entscheidung des Richters warten möchte. Muss die Person dann zum Dienstfahrzeug mitkommen? Wie oft sollte der Polizeibeamte in diesem Zeitraum versuchen einen Richter zu erreichen, wenn er ihn beim ersten Mal nicht erreicht?