In diesem Aufsatz geht es nicht darum, wichtige rechtsstaatliche Grundsätze außer Acht zu lassen. Für den Verfasser steht außer Zweifel, dass es wichtig und notwendig war, vom Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen zu werden, wie mit dem Begriff der Gefahr im Verzug sowohl bei Wohnungsdurchsuchungen als auch bei Blutentnahmen umzugehen ist.
Wenn das oberste deutsche Gericht mit seiner Entscheidung vom Februar 2007 in der Tat wollte, dass eine Blutentnahme annähernd ausschließlich von einem Richter anzuordnen ist, dann müsste auch § 81a StPO nach Ansicht des Verfassers geändert werden. Ähnlich wie bei der Freiheitsentziehung von einem Richter über die Fortdauer der Maßnahme zu entscheiden ist, müsste in § 81a StPO zwischen der Anordnung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme (Mitnahme zur Dienststelle/Krankenhaus) und dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit unterschieden werden. Dann hätte der Polizeibeamte vor Ort die Möglichkeit, die Festnahme zur Entnahme einer Blutprobe anzuordnen und ein Richter könnte auf dem Weg zu diesem Ort erreicht werden, damit er die eigentliche Blutentnahme anordnet. Das wäre rechtsstaatlich ein sauberer Weg und ein "rechtsfreier" Raum, in dem man den Betr./Beschuldigten fragen müsste, ob er bis zu einer richterlichen Entscheidung warten könne, wäre nicht erforderlich.
In der polizeilichen Ausbildung haben die Grundrechte, die Eingriffsmaßnahmen, aber auch die Bestimmungen aus dem StVG bzw. dem StGB, die mit Alkohol/Drogen in Verbindung stehen, eine wesentliche Bedeutung. Hier erfahren die angehenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eine umfassende Ausbildung. Sie/er müssten somit in der Lage sein, es richtig einzuschätzen, ob die Voraussetzungen für eine Blutentnahme vorliegen.
Dabei ist es selbstverständlich, dass für den Fall, für den Festhaltegründe vorliegen, vor Anordnung einer Blutentnahme versucht wird einen Richter zu verständigen. Nur dann, wenn dieser nicht erreicht wird, darf der Polizeibeamte die Blutentnahme anordnen.
In zwei der genannten Fälle wäre für den Verfasser die Gefahr im Verzuge begründbar gewesen. Beim Fall des OLG Stuttgart bestand zunächst kein weiterer Festhaltegrund und darüber hinaus konnte der Beamte keine konkreten Werte feststellen, die ihn dazu brachten, noch eine gewisse Zeit zu warten.
Im Fall des AG Essen ist der Verfasser der Meinung, dass der Richter richtig entschieden hat. Bei Vortragen des Sachverhaltes in der Klinik hätte man vor einer Durchsuchung einen Richter einschalten können und müssen. Dann hätte man für den Fall der Fälle, weil der Konsumverdacht ebenfalls geäußert wurde, eine Blutentnahme anordnen lassen können. Im Fall des LG Hamburg sieht der Verfasser es strittig. Dass zwischen der Mitnahme zur Dienststelle und der Blutentnahme fast zwei Stunden lagen, begründet die Annahme, dass ein Beweismittelverlust nicht drohte, insbesondere im Hinblick auf eine absolute Fahruntüchtigkeit. Bleibt nur die Frage, welchen Festhaltegrund die Beamten hatten. Hätte sich die Person entfernen können?
Bei Verkehrskontrollen dürfte die Regel sein, dass ein weiterer Festhaltegrund nicht vorliegt. Dann kann nach der Meinung des Verfassers eine Blutentnahme auch durch den Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft, und somit einen Polizeibeamten, angeordnet werden. Bei größeren Einsätzen der Polizei, bei denen Fahrzeugführer in Hinblick auf Alkohol und Drogen "untersucht" werden, ist auch schon mal ein Richter am Kontrollort anwesend. Dann ist Gefahr im Verzuge nicht begründbar.