“Zu diesen notwendigen Kosten gehören nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind.

Unter Berücksichtigung beider Kostenfestsetzungsanträge vom 30.11.2006 mit den jeweils angegebenen Kosten über 4.712,78 EUR und 4.674,65 EUR sind für die anwaltliche Vertretung im Bußgeldverfahren in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin folgende Gebühren und Auslagen gerechtfertigt und zu erstatten:

 
Gebühr Nr. 5100 VV RVG 150 EUR
Gebühr Nr. 5105 VV RVG 250 EUR
Gebühr Nr. 5111 VV RVG 300 EUR
Gebühr Nr. 5112 VV RVG 470 EUR
Gebühr Nr. 5116 VV RVG 2.642 EUR
Fahrtkosten im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde 160,74 EUR
Abwesenheitsgeld 70 EUR
Fahrtkosten Terminswahrnehmung 130,20 EUR
Abwesenheitsgeld 35 EUR
Schreibauslagen 230,95 EUR
Postgebührenpauschale 20 EUR
Aktenversendungskosten 60 EUR
Summe 4.518,89 EUR.

Die weiter gehende Beschwerde hat keinen Erfolg,

Sie ist unbegründet und insoweit zurückzuweisen. Denn die Kosten für ein zweiten Verteidiger der Betroffenen gehören nicht zu den nach § 464a Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen.

Die Kosten mehrerer Verteidiger werden außer in dem nicht vorliegenden Falle eines notwendigen, vom Betroffenen nicht zu vertretenen Anwaltswechsels, nur insoweit erstattet, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch in umfangreichen und schwierigen Verfahren (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, § 464a, Rn 13 m.w.N.; KK-Franke, StPO, 5. Aufl., § 464a Rn 13 m.w.N.). Das vorliegende Bußgeldverfahren, das einen Verfallbescheid zum Gegenstand hatte, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Umstand, dass es bei dem Bußgeldverfahren um einen größeren Betrag ging und deswegen die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stehen sollte, was indes nur pauschal mit der Beschwerde erwähnt wird, ist dabei unerheblich. Denn § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO macht insoweit keine weiteren Ausnahmen und auch ansonsten liegen keine besonderen Gründe vor, wonach selbst aus verständiger Sicht der Betroffenen ein Verteidiger allein zur ordnungsgemäßen Verteidigung nicht ausreichend gewesen ist.

§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO verstößt, soweit er entsprechend die Erstattung der Kosten für mehrere Wahlverteidiger auf die Kosten begrenzt, die bei der Vertretung durch einen Verteidiger angefallen wären, schließlich auch nicht gegen das Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG, NJW 2004, 3319). Dieser durch Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gewährleistete Anspruch umfasst zwar das Recht des Beschuldigten bzw. Betroffenen, sich im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren – wie hier – von zwei Anwälten seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3319; BVerfGE 39, 356, 163). Daraus folgt aber nicht, dass dem nicht verurteilten Beschuldigten/Betroffenen in jedem Fall die gesamten Auslagen für seine Wahlverteidiger zu erstatten wären. Das Recht, bis zu drei Verteidiger zu wählen, ist dem Beschuldigten jedenfalls auch dann nicht verwehrt, wenn nicht alle Aufwendungen hierfür als erstattungsfähig anerkannt werden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3319; BVerfGE 68, 237, 255). Zur Gewährleistung eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens genügt es regelmäßig, wenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht, dessen Kosten im Falle eines Freispruchs bzw. einer Einstellung grundsätzlich erstattet werden.

Dementsprechend sind nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten, sodass die weiter gehende Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist.“

Mitgeteilt von RAe Markus Schmuck und Dr. Ingo E. Fromm, Koblenz

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