1. Zahlung oder Freistellung
Da es sich auch bei den Anwaltskosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung um einen Schadensersatzanspruch handelt, kann der Auftraggeber vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer grundsätzlich nur dann Zahlung dieser Kosten verlangen, wenn ihm dieser Schaden tatsächlich entstanden ist, er also die Vergütung seinem eigenen Rechtsanwalt gezahlt hat. Ansonsten besteht lediglich ein Anspruch gegen die Versicherung auf Freistellung von dem Anspruch des Rechtsanwalts. Im Falle der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung der Haftpflichtversicherung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (s. BGH NJW 2004, 1868). In einem solchen Fall kann auf Zahlung auch dann geklagt werden, wenn der Auftraggeber seinem Rechtsanwalt die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung noch nicht gezahlt hat. Hiervon macht das OLG Hamm deshalb eine Ausnahme, weil es sich um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Person gehandelt habe. Wie zu verfahren wäre, wenn daneben auch Ersatz des Sachschadens verlangt worden wäre, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.
2. Rechtsschutzversicherung
Häufig werden in der Praxis Anwaltskosten auch dann eingeklagt, wenn der Anspruch infolge Zahlung des Rechtsschutzversicherers des Geschädigten auf diese nach § 67 VVG übergegangen ist. Um dann die Abweisung der Klage zu vermeiden, sollte nach Abstimmung mit der Versicherung auf Zahlung der Anwaltskosten an diese geklagt werden.
3. Höhe des Anspruchs
Zutreffend weist das OLG darauf hin, dass den nach materiellem Recht zu erstattenden Anwaltskosten nur der Gegenstandswert zugrunde zulegen ist, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, so BGH NJW 2005, 1112 = NZV 2005, 252; BGH zfs 2008, 164 m. Anm. Hansens. Hierbei hat das OLG Hamm auch den Wert des Feststellungsanspruchs einbezogen. Eine Reduzierung des sich danach errechnenden Kostenbetrags auf die Haftungsquote ist nicht vorzunehmen.
4. Keine Verpflichtung zur Erteilung eines Prozessauftrags
Zutreffend führt das OLG Hamm aus, dass der Geschädigte im Verhältnis zum Schädiger nicht verpflichtet ist, seinem Rechtsanwalt zur Vermeidung des Anfalls der Geschäftsgebühr sogleich einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen. Jedoch besteht nach einer weit verbreiteten Auffassung in der Rspr. im Verhältnis zur eigenen Rechtsschutzversicherung die Obliegenheit, so zu verfahren, s. LG München zfs 2008, 524; m. Anm. Hansens.
5. Anrechnung der Geschäftsgebühr
Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelte teilweise Anrechung der Geschäftsgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Wegen der Titulierung im Urteil wird die Anrechnung auch von den Gerichten vorgenommen, so KG RVGreport 2007, 352 (Hansens) = AGS 2007, 439 m. Anm. Schons, die die neuere Rspr. des BGH zur grundsätzlichen Berücksichtigung der Anrechnung, so etwa BGH – VIII. ZS – zfs 2008, 288 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008, 148 (Hansens) sowie RVGreport 2008, 311 (Ders.); – III. ZS – RVGreport 2008, 271 (Ders.); – VI. ZS – RVGreport 2008, 310 (Ders.); dagegen KG RVGreport 2008, 312 u. 313 (Ders.), ablehnen.
Heinz Hansens