[9] “ … Der Kläger beabsichtigt, seinen früheren Prozessbevollmächtigten wegen positiver Vertragsverletzung des mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dass ihm die Beklagte nach § 26 ARB 1975/95 für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich Deckungsschutz zu gewähren hat, ist nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift aber der Risikoausschluss nach § 4 (1) k ARB 1975/95 nicht ein.
[10] 1. Nimmt man allerdings zunächst den Vorprozess in den Blick, innerhalb dessen die vom Kläger seinem damaligen Prozessbevollmächtigten angelasteten Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, könnte eine Anknüpfung an den Risikoausschluss in § 4 (1) k ARB 1975/95 in Betracht zu ziehen sein. Denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in jenem Prozess mag einen Bezug zu § 4 (1) k bb ARB 1975/95 (Planung oder Errichtung) oder an § 4 (1) k dd ARB 1975/95 (Finanzierung) aufweisen. Zu § 3 (1) d ARB 94, dem § 4 (1) k ARB 1975/95 entspricht, hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Regelung den – auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren – Zweck verfolgt, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter Buchst. dd gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (Senat VersR 2004, 1596 unter II 2 b). Was die Regelung unter § 3 (1) d dd ARB 94 (Finanzierungsklausel – hier § 4 (1) k dd ARB 1975/95) anlangt, hat er zudem geklärt, dass dieser Ausschluss selbstständig neben die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinne erfassenden Ausschlüsse unter Buchst. aa bis cc tritt und den Ausschlussbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdehnt. Das setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus. Die Finanzierungsklausel greift vielmehr schon ein, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit den in Buchst. aa bis cc genannten Vorhaben des Versicherungsnehmers gegeben ist und knüpft damit nicht mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (Senat VersR 2004, 1596 unter II 2c bb; VersR 2005, 684 unter II 2b). Ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter Buchst. aa bis cc separat weiterhin ein Bezug zu einem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, hat der Senat bisher offen gelassen …
[11] 2. Einer solchen näheren Bestimmung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Streitgegenstand eines Regressprozesses und den Ausschlusstatbeständen in § 4 (1) k ARB 1975/95 bedarf es indessen nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch fällt vielmehr von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Klausel in § 4 (1) k ARB 1975/95. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
[12] a) Dem vom Kläger verfolgten Schadenersatzanspruch, für den er Versicherungsschutz begehrt, liegt allein zu Grunde, sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe im Zuge der Führung des Ausgangsrechtsstreits Pflichten aus dem zwischen ihm und dem Anwalt bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt. Der Vorwurf dieser anwaltlichen Pflichtverletzung, aus dem ein Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, kennzeichnet die Art der rechtlichen Interessenwahrnehmung durch den Kläger. Sie bildet mithin den Ausgangspunkt für die aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (BGHZ 123, 83, 85) vorzunehmende Prüfung, ob diese vom Risikoausschluss des § 4 (1) k ARB 1975/95 erfasst wird. Dafür gibt schon der Wortlaut nichts her. Dabei wird der Versicherungsnehmer zwar erkennen, dass mit den Ausschlüssen unter Buchst. aa bis cc der Klausel bestimmte Bauvorhaben erfasst und der Ausschluss unter Buchst. dd schon dann eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit solchen Vorhaben gegeben ist. Bezieht sich mithin die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auf diesen so umschriebenen “Baurisikobereich’, liegt auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offen, dass der Risikoausschluss eingreift. Das macht ihm aber nicht deutlich, dass sein Anwendungsbereich schon dann eröffnet ist, wenn lediglich im Rahmen eines auf eine anwaltliche Pflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruchs etwa bei der Feststellung des Schadens Fragen aus dem “Baurisikobereich’ Bedeutung erlangen können. Der verständige Versicherungsnehmer wird vielmehr – vor dem Hintergrund der hier gewählten Klauselfassung – den Bereich des Baurisikos gerade nicht mit dem Risiko gleichsetzen oder in Verbindung bringen, das aus einem mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag erwachsen kann. Deshalb führt ihn auch die einleitende Formulierung in § 4 (1) k ARB 1975/95 “in ursächlichem Zusammenhang mit’ hier zu keiner anderen Betrachtung.
[13] b) In diesem Verständnis der Klausel kann sic...