Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Rechtsschutzversicherer, zur Gewährung von Deckungsschutz für einen Rechtsstreit in Anspruch, den er gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten führt.

Der Versicherungsvertrag mit dem Kläger bestimmt – u.a. – in § 4 (1) k ARB 75/95:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit"

aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,

bb) der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.“

Der Kläger errichtete in den Jahren 1999 bis 2002 gemeinsam mit der Lebensgefährtin seines Sohnes, die drei Viertel der Baukosten tragen sollte, ein Gebäude. Da diese die vereinbarte Zahlung verweigerte, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Er machte daraufhin geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe bei der Führung des durch den Vergleich beendeten Rechtsstreits seine anwaltlichen Pflichten verletzt.

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