Italienische Rechtsprechung und Lehre haben mühevoll die nichtvermögensrechtliche Natur des Körperschadens herausgearbeitet, die im Gesetz 5 v. März 2001, Nr. 57, eine Kodifikation erfahren hat.
Der Vermögensschaden muss getrennt von den Folgen der Gesundheitsverletzung betrachtet werden.
Der Nichtvermögensschaden umfasst diejenigen Schäden, die aus einer Verletzung oder einem Verlust von immateriellen Gütern herrühren. Darunter fällt jegliche Verletzung in der Entfaltung der Person und ihrem Handeln, soweit es nicht erwerbsgerichtet ist.
Innerhalb dieses Schadens wird in der italienischen Lehre unterschieden zwischen dem Körperschaden (danno biologico), dem immateriellen Schaden (danno morale) und der Entschädigung für entgangene Lebensfreude (danno esistenziale).
1. 2.1. Körperschaden (danno biologico)
Die Definition des Körperschadens ist in Art. 3 L. 57/2001 enthalten.
Der Körperschaden muss nach italienischem Recht durch einen Rechtsmediziner festgestellt werden. Dieser bewertet die Verletzungen, seien sie rein körperlicher oder auch psychischer Natur, mit Invaliditätspunkten, soweit es sich um einen Dauerschaden handelt. Kommt der Sachverständige dabei z.B. zum Schluss, dass der Geschädigte zu 14 % dauerhaft invalide worden ist, weist er ihm 14 Invaliditätspunkte zu. Pro Invaliditätspunkt wird dem Geschädigten ein bestimmter Schadensersatzbetrag zugesprochen. Hierbei haben die Gerichte Tabellen erstellt und dadurch dazu beigetragen, die Berechnung des Schadenersatzes zu vereinfachen.
Die bedeutendste ist die Tabelle des Mailänder Gerichtes. Sie wird auch von vielen anderen Gerichten herangezogen und hat dadurch eine Vereinheitlichung der Rechtsanwendung bewirkt.
Die Festsetzung des Schadenersatzes ist sehr schematisch. Neben dem Gutachten des Rechtsmediziners findet das Alter des Geschädigten in der Tabelle Berücksichtigung.
Nach Art. 138 des neuen italienischen Versicherungsgesetzes kann der Richter zudem den Maximalbetrag bis zu 30 % erhöhen, um im Einzelfall der besonderen Situation des Geschädigten Rechnung zu tragen.
Bei vorübergehender Invalidität ermittelt der Sachverständige, in welchem zeitlichen Rahmen und in welchem jeweiligen Umfang diese besteht. Der Geschädigte erwirbt pro Tag einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch.
1. 2.2. Immaterieller Schaden (danno morale)
Mit dieser Schadensposition soll ein Ausgleich für einen nicht wirtschaftlich messbaren Verlust geschaffen werden, der aus den (vorübergehenden) Schmerzen und Unannehmlichkeiten herrührt. In der Praxis wird sich der Richter bei der Bemessung an dem Schadensbetrag für den Körperschaden orientieren und diesen um eine Quote von ¼ bis ½ erhöhen. Er ist gehalten, den errechneten Betrag nach den Vorgaben des Kassationsgerichts und des Verfassungsgerichts an die Umstände des Einzelfalles anzupassen und nach den Art. 2059, 2056 und 1226 CC eine Entscheidung unter Ausübung billigen Ermessens zu treffen.
1. 2.3. Entschädigung für entgangene Lebensfreude (danno esistenziale)
Hierunter versteht die italienische Rechtsprechung eine eigene Schadensposition, die vom Ersatz für Körperschäden und dem Ersatz des immateriellen Schadens abzugrenzen ist.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist die Verletzung von verfassungsmäßig garantierten Gütern. Gewährt wird Schadenersatz für einen rein psychischen Schaden, entstanden durch den Verlust der Lebensfreude, der sich in einer merklichen Veränderung der Lebensqualität äußert.