Aus den Gründen: „… 2. … Es bedarf keiner Entscheidung, ob der vom Versicherten erlittene Unfall durch eine vorsätzlich begangene Straftat verursacht worden ist (§ 2 Abs. 2 AUB 94). Jedenfalls hat das LG zutreffend einen Anspruchsausschluss gem. der wirksam in den Vertrag einbezogenen Regelung in § 2 Abs. 1 AUB 94 i.V.m. der Ergänzung zu § 2 I. (1) AUB 94 (erweiterte Alkoholklausel) angenommen. Der bedingungsgemäße Unfall wurde durch eine nicht unter den Versicherungsschutz fallende trunkenheitsbedingte Bewusstseinsstörung mit einer Alkoholisierung von mehr als 1,3 ‰ verursacht.
a. Zwar gilt im Hinblick auf die erweiterte Alkoholklausel kein genereller Leistungsausschluss für Unfälle durch trunkenheitsbedingte Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. “Bei Führen von Kraftfahrzeugen’ soll Versicherungsschutz jedoch nur bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ gewährt werden. Diese in Satz 2 der Ergänzung zu § 2 I (1) AUB 94 erwähnte Rückausnahme legt der Senat dahingehend aus, dass in Fällen, in denen ein Unfall in kausalem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht und der Fahrer einen 1,3 ‰ übersteigenden Blutalkoholwert hatte, der im Satz zuvor geregelte, im Vergleich zu § 2 AUB 94 erweiterte Versicherungsschutz nicht zum Tragen kommt und daher auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AUB 94 und deren Auslegung zurückzugreifen ist.
(1) Die Klägerin hält den Zweck des Satzes 2 der “erweiterten Alkoholklausel’ in den AUB der Beklagten auf das tatsächliche Führen eines Fahrzeugs beschränkt. Die Klausel soll nach ihrer Ansicht ab dem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar sein, in dem der Fahrvorgang beendet ist oder der Fahrer das Fahrzeug gar verlassen hat. Auf der Grundlage ihres – streitigen – Sachvortrags, wonach die schweren Verletzungen erst außerhalb des Pkw durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden seien, geht sie davon aus, es bleibe bei dem Wiedereinschluss trunkenheitsbedingter Unfälle gem. Satz 1 der Ergänzung zu § 2 I. (1) AUB 94.
(2) Der Senat vermag sich einer derart engen Auslegung des Begriffs “bei Führen von Kraftfahrzeugen’ nicht anzuschließen. Satz 2 der Ergänzung zu § 2 l. (1) AUB 94 verlangt nicht, dass der Unfall zu einem Zeitpunkt eingetreten sein muss, in dem der Versicherte das Kraftfahrzeug tatsächlich gefahren hat. Die Klausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss …
(a) Soweit eine Auslegung in einem bestimmten Sinne dadurch präjudiziert werden kann, dass die Rechtssprache mit einem in einer Klausel verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (hierzu BGH VersR 2007, 939), könnte man daran denken, auf die Interpretation des § 69 Abs. 1 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) zurückzugreifen. In § 69 Abs. 1 StGB wird die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Verletzung bestimmter Pflichten eines Kraftfahrzeugführers “bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges’ geknüpft. Eine rechtswidrige Tat bei Führen eines Kraftfahrzeugs wird nur dann angenommen, wenn der Fahrzeugführer auf die Fortbewegung des Fahrzeugs verantwortlich einwirkt. Handlungen, die den Bewegungsvorgang erst einleiten sollen – wie das Besteigen des Fahrzeugs, das Platznehmen oder selbst noch das Anlassen des Motors – sollen ebenso wenig genügen wie ein Verhalten nach Abschluss des Bewegungsvorgangs … Diese Auslegung der Formulierung “bei Führen’ prägt aber die allgemeine Rechtssprache – und damit die Begriffe des Versicherungs(vertrags)rechts – nicht. Sie ist konkret auf den Hintergrund der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis und den strafrechtsrelevanten Zusammenhang zwischen dem Fahrvorgang als solchem und einer dabei begangenen rechtswidrigen Tat bezogen. Außerdem ist die Verwendung der Präposition “bei’ zu unspezifisch, als dass sie zu einer Übertragung auf verschiedenartige Rechtsgebiete geeignet wäre.
Es bleibt also dabei, dass sich die Auslegung der Klausel ohne Berücksichtigung der Begriffe des § 69 StGB an den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers orientiert.
(b) Da Satz 2 des Zusatzes zu § 2 I. (1) AUB 94 im Zusammenhang mit einem Risikoausschluss steht, indem er den zuvor geregelten Wiedereinschluss trunkenheitsbedingter Unfälle aufhebt, ist die Klausel grundsätzlich nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr. des BGH VersR 2007, 939). Nach Ansicht des Senats wird indessen jeder verständige Versicherungsnehmer erkennen, dass der Versicherer für “Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind’ – so die Formulierung in Satz 1 der Ergänzung zu § 2 I. (1) – entgegen § ...