Aus den Gründen: „ … Dem Kläger könnte gegen die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 149 VVG a.F. … i.V.m. Ziff. 6.1 BBR-Klassik ein Anspruch auf Zahlung von 89.957,58 EUR zuzüglich Zinsen zustehen. Bei der vom Kläger behaupteten Darlehenshingabe handelt es sich zunächst um einen deckungspflichtigen Versicherungsfall (zu 1). Ferner müsste der Kläger nachweisen, dass H von Anfang nicht die Absicht hatte, das Darlehen zurückzuzahlen, was in einer nachzuholenden Beweisaufnahme zu klären sein wird (zu 2).
1. In dem Versicherungsvertrag der Parteien vom 23.4.2004 sind neben den AHB zusätzlich BBR Klassik vereinbart worden. Diese sehen in Ziff. 6.1 auch die Mitversicherung von Forderungsausfällen des Versicherungsnehmers vor. Hiernach gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflicht-Versicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zu Grunde liegt.
Die Regelung über die Mitversicherung von Forderungsausfällen in Gestalt der hier vereinbarten Forderungsausfallversicherung stellt eine Ergänzung zu der Regel des § 1 Ziff. 1 AHB dar, wonach die Haftpflichtversicherung sich nur auf Schäden bezieht, die der Versicherungsnehmer einem Dritten zugefügt hat. Hier wird nämlich zusätzlich ein Eigenschaden des Versicherungsnehmers mitversichert, der durch die Schädigung eines Dritten entstanden ist (vgl. zu dieser Versicherungsart etwa OLG Hamm VersR 2005, 1527). Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Ziff. 6.1 sind jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls gegeben. Der Kläger ist hiernach von einem H H dadurch geschädigt worden, dass dieser ein ihm am 8.12.2004 gewährtes Darlehen über 85.000 EUR – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt am 25.12.2004 und auch danach nicht zurückgezahlt hat, sondern verschwunden und unbekannten Aufenthalts ist. Zwar bestimmt Ziff. 6.1 weiter, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages richten. Nach § 1 Ziff. 1 AHB werden vom Deckungsumfang nur erfasst Schadensersatzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Hieraus folgt, dass reine Erfüllungsansprüche sowie an die Stelle der Erfüllung tretende Erfüllungssurrogate nicht vom Deckungsschutz umfasst werden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 AHB Rn 4). Vorliegend hat der Kläger indessen Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass gegen H H nicht nur der reine vertragliche Anspruch auf Darlehensrückzahlung nach § 488 Abs. 1 BGB besteht, sondern daneben auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB sowie ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB.
Nach dem Vorbringen des Klägers war H H bereits bei Gewährung des Darlehens nicht in der Lage und hatte auch nicht die Absicht, dieses fristgerecht zurückzuzahlen, sodass in seinem Verhalten ein Eingehungsbetrug liegen könnte.
Besteht mithin eine Konkurrenz zwischen vertraglichen und gesetzlichen Haftpflichtansprüchen, ist anerkannt, dass es genügt, wenn von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nur einer unter die Haftpflichtversicherung fällt, sofern die Ansprüche deckungsgleich sind, der vertraglich begründete Anspruch also nicht über den gesetzlichen Schadensersatzanspruch hinausgeht (BGH VersR 2007, 300 … ). Letzteres ist hier nicht ersichtlich, sodass auch der Ausschlusstatbestand des 4 I Ziff. 1 AHB nicht eingreift. Insoweit entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, dass es im Rahmen der sachlichen Umgrenzung des versicherten Risikos ausreicht, wenn nur einer von mehreren konkurrierenden Ansprüchen unter das versicherte Risiko fällt. Auch die weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz, nämlich die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nach Ziff. 6.2 der BBR, ist gegeben. Als erfolgloser Vollstreckungsversuch gilt es nämlich, wenn der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Das war hier im Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch die Antragsgegnerin am 1.10.2007 und 19.11.2007 der Fall, da die Eidesstattliche Versicherung am 18.12.2004 abgelegt wurde. Hinzu kommt, dass auch derzeit eine Vollstreckung gegen den Schuldner wegen dessen unbekannten Aufenthalts aussichtslos erscheint.
Es besteht mithin schon nach Ziff. 6.1 S. 1 und 2 der BBR Versicherungsschutz. Ferner bestimmt die Regelung in Ziff. 6.1 S. 3, dass “darüber hinaus’ Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche besteht, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers ...