Aus den Gründen:„ … Der geltend gemachte Anspruch auf weitere Leistung aus der Lebensversicherung vom 20.10.1982 ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistung mit Zahlung von 48.537 EUR an die Klägerin im November 2007 erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB …
2. Aus dem Nachtrag vom 13.6.1995 ergibt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine andere Berechnung der Versicherungsleistung. Insbesondere ist der letzte Nachtrag nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den dort ausgewiesenen 65.691 DM um die “Netto’-Erlebensfallsumme handele, wozu die während der gesamten Vertragsdauer angesammelten Überschussanteile zu addieren seien.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Nachtrages, der unter “Art der Änderung’ die Klägerin darauf hinweist, dass zum 1.6.1995 ein Teil der Überschussbeteiligung in Höhe von 3.535,86 DM ausgezahlt worden seien. Aus dieser Formulierung ist zu schließen, dass die sodann unter “Versicherungsschutz’ genannte Summe in Höhe von 65.691 DM (= 33.582,27 EUR) die bislang angefallenen Überschussanteile beinhaltet. Entsprechendes ergibt sich aus dem zweiten Nachtrag vom 12.4.1995 der zum Verständnis des dritten Nachtrages vom 13.6.1995 zu berücksichtigen ist. Dort wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beitragsfreie Versicherungssumme unter Einbeziehung der aus der Überschussbeteiligung zur Verfügung stehenden Werte ermittelt worden sei und der Versicherungsschutz sich (nur noch) um die Leistungen aus der künftigen Überschussbeteiligung erhöhen werde. Ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer muss diesen Hinweis auch auf den ca. zwei Monate später erfolgten Nachtrag vom 13.6.1995 beziehen.
Hinzu kommt, dass in jenem Nachtrag vom 12.4.1995 die Versicherungssumme mit 70.545 DM (unter Einbeziehung der aus der Überschussbeteiligung zur Verfügung stehenden Werte) angegeben worden ist und nach Auszahlung von 3.535,86 DM aus der Überschussbeteiligung die verbleibende Versicherungssumme (einschließlich der Überschussbeteiligung) grob gerechnet etwa jenen Betrag ausmacht, der sodann im Nachtrag vom 13.6.1995 angegeben worden ist. Auf Grund dieser Überlegung konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass zu den 65.691 DM noch Werte aus der während der gesamten Vertragsdauer angesparten Überschussbeteiligung addiert werden würden. Sie hätte dann nach Entnahme aus der Überschussbeteiligung besser dagestanden als vorher. Dies konnte nicht richtig sein, was die Klägerin auch ohne weiteres hätte erkennen können. Tatsächlich hat die Klägerin den letzten Nachtrag vom 13.6.1995 auch so verstanden, wie er gemeint war. Denn auf entsprechende Frage des Vorsitzenden im Senatstermin hat sie erklärt, dass sie die dort angegebene Versicherungssumme in Höhe von 65.691 DM als die damals garantierte Versicherungssumme verstanden habe.
Tatsächlich waren im Juni 1995 aus der Lebensversicherungssumme bereits 65.691 DM (entspricht ca. 33.582,27 EUR, Lebensfallsumme und Überschuss) erwirtschaftet worden. In der weiteren Vertragslaufzeit bis November 2007 wurde ein weiterer Überschuss in Höhe von ca. 14.847 EUR erwirtschaftet, der den 33.587,27 EUR (65.691 DM) zugeschlagen wurde.
Im Ergebnis hat die Klägerin also das bekommen, was ihr im Nachtrag vom 13.6.1995 seitens der Beklagten zugesagt worden ist.“
Mitgeteilt von RA Jörg Elsner, LL.M., Hagen und den Mitgliedern des 20. Zivilsenats des OLG Hamm