Aus den Gründen: „ … II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die dargelegten und vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern.
Der Antragsteller tritt dem Beschluss des VG unter Berufung auf die Entscheidung des Hess. VGH (zfs 2002, 599) mit der Erwägung entgegen, der einmalige Cocainkonsum könne allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründen, erlaube aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Einholung eines Gutachtens nicht. Der vom VG angenommene Regelfall liege nicht vor. Er – der Antragsteller – habe klar zwischen dem Cocainkonsum und dem Führen eines Kfz unterschieden und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, schließt nach der ständigen Rspr. des Senats bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen – wie Cocain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur – bei gelegentlichem oder einmaligem Konsum – des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. dazu nur Senat, Beschl. v. 14.8.2002 – 12 ME 566/02 –, Blutalkohol 40, 327; v. 16.6.2003 – 12 ME 172/03 –, [zfs 2003, 476 =] DAR 2003, 432 u. v. 19.11.2004 – 12 ME 404/04 –, zfs 2005, 48; jüngst etwa Beschl. v. 30.6.2009 – 12 ME 112/09 –). Demgegenüber vermag sich der Senat der Auffassung des Antragstellers, dass ein bloß einmalig nachgewiesener Cocainkonsum lediglich Bedenken gegen die Fahreignung begründe, die durch die Anordnung einer Begutachtung aufzuklären seien, nicht anzuschließen.
Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf “harte’ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit und auch nicht auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Kraftfahrzeugführung ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotential hat der Verordnungsgeber (allein) durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei den Bundesministerien für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien, Stand Januar 2003, S. 108 ff.). Demgegenüber trägt die vom Antragsteller vertretene Auffassung dem Gefährdungspotential dieser Drogen nicht hinreichend Rechnung.
Der Antragsteller verkennt im Übrigen die Systematik der Anlage 4 zur FeV. Ist nach Nr. 9.1. der Anlage 4 schon allein die Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) ein hinreichender Grund zur Verneinung der Fahreignung im Regelfall, so bleibt nur unter besonderen Umständen Raum für weitere Ermittlungen durch Einholung von Gutachten. Mit dieser Auslegung der FeV und ihrer Anlage 4 befindet sich der Senat im Übrigen im Einklang mit der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rspr. (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.6.2009 – 1 S 97.09 –; BayVGH, Beschl. v. 27.3.2009 – 11 CS 09.85 –; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2008 – 10 B 10646/08 –, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.3.2007 – 16 B 332/07 –, VRS 112, 371; Bad.-Württ. VGH, Beschl. v. 19.2.2007 – 10 S 3032/06 –, [zfs 2007, 294 =] VRS 112, 375; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.1.2007 – 3 Bs 300/06 –, [zfs 2007, 302 =] VRS 112, 308). Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des VGH Kassel (Beschl. v. 14.1.2002 – 2 TG 3008/01 –, zfs 2002, 599) ist – soweit ersichtlich – in der obergerichtlichen Rspr. ohne Zustimmung geblieben.
Anhaltspunkte dafür, dass abweichend vom Regelfall hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller weder substantiiert vorgebracht noch sind diese sonst erkennbar. Dass der festgestellte Benzoylecgoninwert mit 31,4 ng/ml deutlich unter dem von der sog. Grenzwertkommission festgelegten Grenzwert von 75 ng/ml liegt, stellt einen solche...