Aus den Gründen:„ … Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten hinsichtlich der Entwendung des Pkw, § 1 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag zu.
Unstrittig sind in den Kaskoversicherungsvertrag der Parteien die AKB einbezogen. Nach § 7 AKB trifft den Kläger als Versicherungsnehmer die Obliegenheit, den Versicherungsfall dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Unstrittig ist dies vorliegend nicht geschehen. Die schriftliche Schadensanzeige erfolgte erst Monate nach dem Diebstahlsgeschehen mit dem Schreiben des Klägers vom 9.1.2008, als er Fahrzeugschlüssel und Papiere an die Beklagte schickte.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dem Kläger das Schadensformular entsprechend der telefonischen Ankündigung bei erstmaliger Schadenmeldung am 1.7.2007 zuschickte bzw. ob dieses beim Kläger eingegangen war oder nicht. Zwar spricht viel dafür, dass die in Anlagen vorgelegten Schreiben der Beklagten, da diese unstrittig bei der Beklagten nicht in Rücklauf gelangt sind, beim Kläger zugegangen waren. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da dies nur eine Mitwirkungshandlung der Beklagten ist, nicht jedoch die in § 7 AKB formulierte Obliegenheit zur schriftlichen Schadenanzeige binnen Wochenfrist verlängert oder ersetzt. Soweit also der Kläger bestreitet, dass die entsprechenden diversen Schreiben und insbesondere das Schadensformular ihn nie erreicht haben, liegt es am Kläger nachzuweisen, dass er von sich aus (also auch ohne Mitwirkungshandlung der Beklagten) eine schriftliche Schadenanzeige im Sinne seiner Obliegenheit binnen Wochenfrist abgegeben hat. Dem ist unstrittig nicht so.
Als Folge der unstrittigen Obliegenheitsverletzung – denn der Kläger hat nicht binnen Wochenfrist den Schaden schriftlich angezeigt – konnte die Beklagte zu Recht nach § 7 AKB dem Kläger den Versicherungsschutz entziehen. Dies hat zur Folge, dass Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG a.F. eintritt.
Es ist bereits grob fahrlässig, trotz der telefonisch am 1.7.2007 besprochenen Notwendigkeit einer schriftlichen Schadenanzeige diese nicht auf den Weg zu bringen. Denn auch dem Kläger als Versicherungsnehmer musste bewusst sein, dass die Beklagte als Versicherer in die Lage versetzt werden muss, etwaige Nachforschungen und eigene Ermittlungen zum Verbleib oder Wiederauffinden des gestohlenen Fahrzeugs oder zum Diebstahlsgeschehen an sich anstellen zu können. Solches wurde vorliegend dadurch vereitelt, dass die Beklagte gerade nicht zu den insofern alleine vom Kläger abzugebenden Informationen gelangte. So sind bspw. wichtig die Fragen nach der Anzahl bzw. Inhaberschaft von Fahrzeugschlüsseln.
Aber auch hierauf kommt es nicht an, da zum einen der Versicherungsschutzentzug – wie ausgeführt – nicht zu beanstanden ist und zum anderen der Verschuldensgrad nach § 6 Abs. 3 VVG ebenso wie die Relevanz der Obliegenheitsverletzung in die Beweislast des Klägers als Versicherungsnehmer fallen. … “
Mitgeteilt von RA W. Hörnlein, Coburg