Die dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältin war für den Mandanten im Rahmen eines Vertretungsmandates vorgerichtlich tätig gewesen. Zahlungen auf die dadurch entstandene Geschäftsgebühr hat sie nicht erhalten, weil der Mandant vermögenslos ist. Sie hat deshalb im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung die 1,3 Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG Minden hat nur die um den Anrechnungsbetrag verminderte Verfahrensgebühr festgesetzt. Das VG Minden hat die hiergegen gerichtete Erinnerung der Rechtsanwältin zurückgewiesen. Die Beschwerde der Rechtsanwältin führte zur Festsetzung der unverminderten Verfahrensgebühr.

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