Abschließend zu klären ist die Frage, ob das Verfahrenshindernis noch nachträglich behoben werden kann.
a) Das OLG Celle hält eine nachträgliche Verbindung der Bußgeldverfahren gegen den Fahrer und das Verfallsverfahren für zulässig, wenn von der Bußgeldbehörde zwei getrennte Bescheide erlassen und gegen beide Bescheide Einspruch eingelegt wird. Zwar hätte das OLG Celle diese Frage dahingestellt bleiben lassen können, da eine Verbindung im zu entscheidenden Fall wegen der Rechtskraft des Bußgeldurteils gegen die Täterin nicht mehr erfolgen konnte.
In vergleichbaren Fall der Verbandsgeldbuße gem. § 30 IV 1 OWiG wird die Möglichkeit einer Heilung ebenfalls diskutiert. Im Regelfall soll auch die Verbandsgeldbuße in einem verbundenen Verfahren, das sich sowohl gegen den Täter der Anknüpfungstat als auch gegen den Verband richtet, verhängt werden. Ausnahmsweise ist eine selbständige Festsetzung einer Verbandsgeldbuße unter ähnlichen Voraussetzungen wie ein isolierter Verfallsbescheid möglich, nämlich wenn wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren (gegen die natürliche Person) nicht eingeleitet wird oder es eingestellt wird oder von Strafe abgesehen wird. In Rspr. und Lit. ist herrschende Auffassung, dass dann, wenn gegen das Organ und gegen die juristische Person oder Personenvereinigung zwei getrennte Bußgeldbescheide ergangen sind und gegen beide Einspruch eingelegt wurde, die Verfahren miteinander zu verbinden seien. Eine solche Verbindung sei in jeder Lage des Bußgeldverfahrens möglich und habe die Heilung des Verfahrenshindernisses zur Folge.
b) Diese Auffassung lässt sich jedoch nicht aufrecht erhalten. Nach dem Wortlaut des § 29a IV OWiG setzt ein selbständiges Verfallsverfahren voraus, dass ein Bußgeldverfahren gegen den Täter nicht eingeleitet oder eingestellt wird. In dem Moment, in dem der Täter Betroffener einer Bußgeldverfahrens ist, ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 29a IV OWiG "eingeleitet", also muss ein selbständiges Verfallsverfahren ausgeschlossen sein. Jede andere Interpretation stößt an die Grenze der Wortlautauslegung, die besonders im Straf- und Bußgeldrecht streng zu beachten ist. Der Bußgeldbehörde ist es von Anfang an verwehrt, einen Verfallsbescheid zu erlassen, also kann dieser Mangel auch nicht mehr im Nachhinein geheilt werden. Nach richtiger Meinung kann eine Verbindung nicht mehr zur Heilung des Verfahrenshindernisses führen. Dies würde einer Aushebelung der Vorschrift Tür und Tor öffnen.