Aus den Gründen: [6] „Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
[7] I. Nach Auffassung des BG ist sowohl im Falle einer Amtspflichtverletzung als auch bei Verletzung der Pflichten aus einem (öffentlich-rechtlichen) Vertrag ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, weil weder eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens noch ein Wegeunfall gegeben sei. § 104 Abs. 1 SGB VII sei auch auf Unfälle im Kindergarten anwendbar und insoweit – ebenso wie die Vorgängerregelung des § 636 Abs. 1 S. 1 RVO – verfassungskonform. Der Verlust des Schmerzensgeldanspruchs werde dadurch aufgewogen, dass die gesetzliche Unfallversicherung den materiellen Nachteil verschuldensunabhängig ersetze. Ansonsten bekäme der Kläger selbst seine materiellen Schäden nur dann ersetzt, wenn das Verhalten auf Seiten der Beklagten als schuldhaft einzustufen wäre. Unerheblich sei, dass nunmehr nach § 253 Abs. 2 BGB auch wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten Schmerzensgeld verlangt werden könne. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII beziehe sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts.
[8] II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das BG hat den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch im Ergebnis zu Recht als gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet.
[9] 1. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
[10] a) Das BG ist bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen: Der Kläger ist gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII eine nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tageseinrichtung – den Kindergarten der Beklagten – besuchte. Die Beklagte ist Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des Klägers während des Besuchs des Kindergartens ist ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts (BAG, VersR 2005, 1439; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 31. Kap. Rn 13; jew. m.w.N.).
[11] b) aa) Allerdings hat das BG bei seiner Entscheidung § 108 SGB VII nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist (vgl. BGHZ 158, 394 = r+s 2004, 344).
[12] bb) Dieser Fehler des BG zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13.2.2009 gem. § 108 Abs. 1 SGB VII ist nunmehr mit bindender Wirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt, dass ein Versicherungsfall vorliegt (vgl. BGHZ 166, 42, 44). Dass dieser Bescheid erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, steht seiner Berücksichtigung durch den erkennenden Senat nicht entgegen. Die Rspr. hat wiederholt entschieden, dass § 559 Abs. 1 ZPO (= § 561 Abs. 1 ZPO a.F.) die Einführung neuer Tatsachen nach Abschluss des Berufungsverfahrens nicht völlig verbietet. Als ausnahmsweise auch im Revisionsverfahren zu beachtende neue Tatsache ist u.a. auch der Erlass eines (bestandskräftigen) Verwaltungsakts anerkannt (BGH, Urt. v. 12.12.1997 – V ZR 81/97 – NJW 1998, 989 m.w.N.; s.a. BGH, Urt. v. 24.6.1980 – VI ZR 106/79 – r+s 1980, 186 = VersR 1980, 822).
[13] 2. Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII teilt der Senat nicht.
[14] a) Das BVerfG erklärte durch Beschl. v. 7.11.1972 (BVerfGE 34, 118 mit Anm. Gitter, SGb. 1973, 356) die Vorgängerregelung des § 636 Abs. 1 S. 1 RVO insoweit für verfassungsmäßig, als sie den bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld) ausschloss. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneinte das BVerfG, weil die Ungleichbehandlung geschädigter Arbeitnehmer im Vergleich zu sonstigen Geschädigten, die bei Unfallschäden ein Schmerzensgeld von ihrem Schädiger verlangen könnten, durch das Vorliegen wichtiger sa...