Aus den Gründen:„ … Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung bestehen erhebliche Bedenken daran, ob § 6 der Bedingungen für die Restschuldversicherung (Bl. 10b d. A.) wirksam ist (vgl. BGH VersR 1996, 486; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 280; OLG Brandenburg VersR 2007, 1071; OLGR Saarbrücken 2004, 183; OLG Frankfurt VersR 2000, 1135; Senat r+s 1999, 294; Knappmann, VersR 2006, 495 ff.).

Allerdings haben die OLG Koblenz (VersR 2008, 383) Dresden (VersR 2006, 61), Schleswig (OLGR Schleswig 2006, 395) und Düsseldorf (VersR 2000, 1093) die Auffassung vertreten, dass ein Abweichen von dem System der §§ 16 ff. VVG (a.F.) zulässig sei. Es ist aber zweifelhaft, ob dem (insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgenannten BGH-Entscheidung) zu folgen ist. Zudem weist der Streitfall die Besonderheit auf, dass § 6 der Bedingungen möglicherweise intransparent ist (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB), weil “ernstliche Erkrankungen’ in Abs. 1 und “ernstliche Gesundheitsstörungen’ in Abs. 2 unterschiedlich definiert werden und weil für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar ist, nach welchen Maßstäben die Beurteilung gem. Abs. 2 erfolgen soll.

Da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über streitige und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (BVerfG NJW-RR 2005, 500; BGH FamRZ 2005, 1477), kann die – relevante – Frage nach der Wirksamkeit der Klausel jedenfalls nicht im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. …“

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