Gegner eines solchen Anspruches wird in aller Regel, das zeigen auch die genannten Entscheidungen, der Arbeitgeber sein, da der Versicherungsnehmer nur zu ihm vertragliche Beziehungen unterhält. Als Anspruchsgrundlage kommt deshalb ein vertraglicher Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB in Betracht. Hierzu sind eine Betrachtung des Anwendungsbereiches der Norm und seine Übertragung auf Mobbingsituationen erforderlich.
Durch den Transfer der Schmerzensgeldansprüche aus dem Bereich des Delikts- in denjenigen des Vertragsrechts hat der Gesetzgeber insbesondere mit dieser Vorschrift klargestellt, dass er vertragliche Schmerzensgeldansprüche zu Lasten des Geschädigten eröffnet sehen wollte, anderenfalls die (neue) Stellung im Gesetz keine Folge dieser Absicht gewesen wäre. Steht dem Verletzten i.S.v. § 253 Abs. 2 BGB also wegen Verletzung eines der darin genannten Rechtsgüter aus der Verletzung vertraglicher Pflichten ein solcher Vermögensschaden zu, haftet der Schädiger gleichzeitig und unabhängig davon zusätzlich für den Ersatz eines immateriellen Schadens – und das verschuldensunabhängig. Ziel des Reformvorhabens war es zudem, die Einstandspflicht für Gehilfen neu zu regeln: Bislang war es im Falle der Zumessung eines Schmerzensgeldanspruches nach § 847 BGB angesichts der Verletzung der Rechtsgüter nach § 823 BGB regelmäßig für den Geschäftsherrn möglich, sich auf § 831 BGB zu berufen: Er musste (lediglich) nachweisen, dass er den Gehilfen ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht hatte, was es ihm ermöglichte, sich zu exkulpieren. Nach der Reform war dem Geschäftsherrn dies nun abgeschnitten, denn die Zurechnung erfolgt angesichts der Verortung im Allgemeinen Schuldrecht nun über § 278 BGB.
Die Prüfung, ob Mobbinghandlungen hierunter zu fassen sind, wird sich in aller Regel auf eine Verletzung des Rechtsgutes Gesundheit erstrecken. Das wird man dann bejahen können, wenn durch eine Verletzungshandlung ein unbefugter Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit erfolgt. Dabei ist die Verletzung der Gesundheit eine Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge im Sinne eines Hervorrufens oder Steigerns eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes, wobei eine Schmerzzufügung nicht erforderlich ist.
Soweit sich die körperliche Integritätsverletzung relativ leicht durch einen entsprechenden Nachweis (man sieht ja schon die körperliche, u.U. auch ärztlich attestierte, Veränderung an sich) führen lässt, dürfte dies bei seelischen Beeinträchtigungen und Verletzungshandlungen mitunter wesentlich schwieriger sein. Das liegt sicherlich auch daran, dass die bei dem Verletzten unter Umständen schon angelegte psychische Labilität diesen Umstand wesentlich mitbestimmt. Insofern ist also die ggf. zum Schaden “mit neigende Konstitution des Geschädigten’ durchaus bedeutsam. Drastisch ausgedrückt bedeutet das: Das seelische Gleichgewicht von Personen ist naturgemäß niemals identisch.
Den einen nimmt eine gewisse Situation schwerwiegender mit, den anderen tangiert sie überhaupt nicht. Letztlich kann dem im Sinne einer subjektiv angelegten Schadenkomponente nur dadurch begegnet werden, dass offensichtlich unangemessene Erlebnisverarbeitungstendenzen (erst) dann zum fehlenden Anwendungsbereich der Vorschrift führen dürfen, wenn erkennbar ist, dass eine vom normal-rationalen Erlebnishorizont abweichende Tendenz vorliegt, die demnach ersichtlich nicht dem Schädiger angelastet werden kann.
Für Arbeitsverhältnisse wird man mithin sagen können: Dem gemobbten Arbeitnehmer stehen gegen seinen Arbeitgeber (oder dessen Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB) Ansprüche aus § 253 Abs. 2 BGB im Falle der Verletzung eines der in der Norm genannten Rechtsgüter zu, wenn und soweit der Arbeitgeber sich nicht (mehr) zu exkulpieren vermag mit der Folge, dass er nun für deren fehlerhaftes Verhalten wie eigenes Verschulden einzustehen hat. Als verletztes Rechtsgut wird man hier in erster Linie die Gesundheit des zu Schützenden annehmen dürfen.