RVG § 15; VV RVG Nr. 2300; BGB § 249 § 286; PflichtVG § 3 Nr. 1
1. Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Auftragebers stellt eine besondere Angelegenheit dar, für die im Regelfall eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anfällt.
2. Der Gegenstandswert für diese Geschäftsgebühr setzt sich aus den eigenen Anwaltskosten, den Anwaltskosten des Gegners, den Gerichtskosten und der erwarteten Sachverständigenvergütung (hier: 1.500 EUR) zusammen.
3. Die Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage können von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung erstattet verlangt werden, wenn sich diese zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug befunden haben.
(Leitsatz des Bearbeiters)
AG Nürnberg, Urt. v. 9.10.2009 – 35 C 4501/09
Aus den Gründen:
“ … Die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung des Klägers … können hier ebenso als Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden, nachdem sich der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage (15.6.2009) mit der Hauptforderung in Verzug befand. Verzug trat spätestens am 26.5.2009 ein, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.5.2009 unter Fristsetzung bis 25.5.2009 zum Ausgleich des der Klägerin entstandenen Schadens aufgefordert worden war. Zu einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung war diese Zusage notwendig, weil die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 5.6.2009 eine über den regulierten Betrag von 982,43 EUR hinausgehende Erstattungspflicht ablehnte.
Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene anwaltliche Tätigkeit zusätzlich zur Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegenüber einer gegnerischen Haftpflichtversicherung dar.
Die dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten, die vom Beklagten zu erstatten sind, errechnen sich aus einem Streitwert von 1.705,50 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt:
0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG in Höhe von |
16,25 EUR |
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von |
30 EUR |
Auslagenpauschale in Höhe von |
75 EUR |
Rechtsanwaltskosten des Gegners |
|
1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG in Höhe von |
50 EUR |
1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV RVG in Höhe von |
30 EUR |
Auslagenpauschale in Höhe von |
12.50 EUR |
Gerichtskostenvorschuss für zu erwartendes Sachverständigengutachten in Höhe von |
1.500 EUR |
insgesamt |
1.705,50 EUR |
Aus dem Gegenstandswert von 1.705,50 EUR ergeben sich die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten aus einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 172,90 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von 20 EUR, betragen also insgesamt 192,90 EUR. … ”