BGB § 535 § 537

Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert.

BGH, Urt. v. 16.6.2010 – VIII ZR 317/09

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung aus einem nach fristloser Kündigung abgerechneten Leasingvertrag.

Die Klägerin schloss am 30.10./17.11.2003 mit der U AG (im Folgenden: U AG) einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug Typ Land Rover. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 36 Monaten und monatliche Leasingraten von 1.329,96 EUR brutto vor. Die Klägerin erwarb das geleaste Fahrzeug von der A GmbH (im Folgenden: Lieferantin). Der Beklagte übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche, die der Klägerin aus dem Leasingvertrag gegen die U AG zustehen.

Der formularmäßige Leasingvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

“V. Zahlungsfälligkeiten und -modalitäten

3. Gegen die Ansprüche des LG [Leasinggeber] kann der LN [Leasingnehmer] nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des LN unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der LN nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Leasingvertrag beruht.

XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln

1. Fahrzeugmängel: Gegen den LG stehen dem LN Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu. An deren Stelle tritt der LG nachfolgend seine Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Fahrzeugmängeln einschließlich der Garantieansprüche gegen den Hersteller/Importeur/Dritte an den LN ab. Etwaige noch bestehende Garantieansprüche und Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln gegen den Hersteller/Importeur/Dritte oder den Verkäufer des Neufahrzeugs tritt der LG ebenfalls an den LN ab. Für Ansprüche aus dem Neuwagenkaufvertrag gelten die nachfolgenden Ziffern 2 bis 6 unter Ausschluss von Ziffer 7 entsprechend.

2. Abtretung: Dem LG steht aus dem mit dem ausliefernden Händler geschlossenen Kaufvertrag bei Fahrzeugmängeln nach näherer Bestimmung der §§ 437 ff. BGB i.V.m. den im Anschluss an diese Leasingbedingungen wiedergegebenen Verkaufsbedingungen das Recht zu

a) Nacherfüllung zu verlangen (§ 439 BGB);

b) von dem Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB) oder den Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB), und

c) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 331a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen.

Dies vorausgeschickt, tritt hiermit der LG – auflösend bedingt durch die Kündigung des Leasingvertrages gem. Abschnitt XIV und Abschnitt X Ziffer 6 der Leasingbedingungen – seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantieansprüche gegen den Hersteller/Importeur/Dritte wegen Fahrzeugmängeln an den LN ab. Der LN nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass etwaige Ausgleichszahlungen des ausliefernden Händlers für den vom LG erbrachten Kaufpreis direkt an den LG zu leisten sind. …

4. Rücktritt: Erklärt der LN auf Grund eines Fahrzeugmangels den Rücktritt und ist der ausliefernde Händler zur Rückabwicklung bereit oder wird er hierzu rechtskräftig verurteilt, wird der Leasingvertrag wie folgt abgerechnet: …

6. Zurückbehaltungsrecht: Lehnt der ausliefernde Händler einen vom LN geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, ist der LN zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Leasingraten berechtigt, sofern er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung Klage erhebt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend. …

XIV. Kündigung

2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. … Der LG kann … insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der LN – mit zwei Leasingraten in Verzug ist … ‘

Die U AG übernahm das Leasingfahrzeug im November 2003. Die Klägerin erhielt die erste Leasingrate für November 2003 von der Lieferantin. Die U AG zahlte für Dezember 2003 und März 2004 jeweils 500 EUR und im Februar 2004 1.332,96 EUR.

Mit Schreiben vom 6.4.2004 rügte die U AG gegenüber der Lieferantin Mängel des Fahrzeugs und setzte eine Frist zu deren Beseitigung bis zum 13.4.2004 und an diesem Tage eine Nachfrist bis zum 16.4.2004. Mit Schreiben vom 19.4.2004 erklärte die U AG gegenüber der Lieferantin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 28.4.2004 gegenüber der U AG die fristlose Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs. Die Klägerin rechnete den Leasingvertrag ab und beanspruchte von der...

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