Bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens muss dem Haftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang seiner Eintrittspflicht zugebilligt werden. Die Länge dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In der Regel beläuft sich diese Prüfungsfrist auf 4 bis 6 Wochen.
Wenn vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist Klage erhoben wird, kann der Haftpflichtversicherer die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennen, so dass der Kläger die Verfahrenskosten gem. § 93 ZPO zu tragen hat. Macht der Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung von der Vorlage aussagekräftiger Schadensbelege abhängig, gibt er keine Veranlassung zur Klageerhebung gem. § 93 ZPO, so dass die Kosten der verfrühten Klage ebenfalls zu Lasten des Klägers gehen.
Der Geschädigte braucht aber in der Regel nicht abzuwarten, bis der Versicherer Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte nehmen konnte.
1. Gerichtsstand
Versicherer, Halter und Fahrer können gemeinsam am Gerichtsstand des Unfallortes direkt verklagt werden (§§ 32 ZPO, 20 StVG, 115 VVG).
Es besteht nur eine einfache, keine notwendige Streitgenossenschaft, so dass auch jeweils eine gesonderte Klage gegen Fahrer, Halter und Pflichthaftpflichtversicherer möglich ist.
Es kommen somit 5 Gerichtsstände in Betracht,
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allgemeiner Gerichtsstand des Halters (§§ 12,13 ZPO), |
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allgemeiner Gerichtsstand des Fahrers (§§ 12, 13 ZPO), |
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allgemeiner Gerichtsstand des Pflichthaftpflichtversicherers (§§ 12, 17 ZPO), |
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Gerichtsstand der zuständigen Niederlassung des Pflichthaftpflichtversicherers (§ 21 ZPO), |
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Gerichtsstand des Unfallortes (§ 32 ZPO). |
In der Regel bietet es sich an, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu wählen, da nur dieser Gerichtsstand der einzige gemeinsame Gerichtsstand der Anspruchsgegner ist. Wenn der Unfallhergang streitig ist, sollte die Klage bei dem gem. § 32 ZPO zuständigen Gericht erhoben werden, da das Gericht im Zweifel über Ortskenntnisse, jedenfalls über die größere Nähe zum Unfallort verfügt und auch die Unfallzeugen durch das Prozessgericht vernommen werden können.
Bei Streit über die Schadenshöhe kann einer der vorgenannten 5 Gerichtsstände unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und der Ortsnähe des Prozessanwalts ausgewählt werden. In allen Fällen ist es jedoch sinnvoll und erforderlich, den Haftpflichtversicherer zu informieren, damit dieser für eine ordnungsgemäße Prozessführung sorgt und im Falle einer Verurteilung des Halters oder des Fahrers den Urteilsbetrag zahlt.
Sind Grund und Höhe unstreitig, sollte der Fahrer in den Rechtsstreit als Beklagter einbezogen werden, damit er nicht als Zeuge "in eigener Sache" in Betracht kommt. Bei Streit über die Schadenshöhe genügt es, lediglich den Pflichthaftpflichtversicherer zu verklagen, da dieser wie Fahrer und Halter für alle Ansprüche gem. §§ 7 StVG, 823 BGB einzustehen hat.
Demgegenüber ist es im Regelfall sinnlos und sogar schädlich, den Halter in den Rechtsstreit einzubeziehen. Hierdurch wird die Möglichkeit der Drittwiderklage eröffnet, so dass dann der Fahrer, der dem Kläger als Unfallzeuge zur Verfügung steht, im Wege der Drittwiderklage in den Rechtsstreit einbezogen werden kann.
Eine Ausdehnung der Klage auf den Halter ist nur dann sinnvoll,
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wenn dieser als Zeuge (Beifahrer) in Betracht kommt oder |
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wenn die Deckungssumme des Haftpflichtversicherers überschritten wird (kommt praktisch kaum vor). |
2. Kläger
Aktivlegitimiert für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in der Regel der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein geleastes Fahrzeug oder ist das Fahrzeug sicherungsübereignet worden, ändert sich die Aktivlegitimation meistens nicht, jedenfalls nicht bei Reparaturschäden. Die Leasingbedingungen und Bedingungen der Banken sehen in der Regel vor, dass der geschädigte Leasingnehmer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, die Reparatur durchzuführen und die Entschädigungsleistung des Versicherers entsprechend zu verwenden.
Ganz anders verhält es sich beim Totalschaden: Die Leistung des Versicherers steht in der Regel ausschließlich dem Leasinggeber bzw. Sicherungsgeber zu. Zwar bleibt der Geschädigte regelmäßig zur Prozessführung berechtigt und v...