[9]“ … 1. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das BG in der objektiv falschen Angabe zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel eine Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 7 I (2) S. 3 AKB gesehen hat. Die dem VN hiernach obliegende Aufklärung gebietet es, auf Fragen des VR zutreffende Angaben zur Anzahl der Fahrzeugschlüssel zu machen. Rechtsfolge einer Verletzung dieser Obliegenheit ist gem. § 7 V (4) AKB Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG a.F.

[10] Dass das BG die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. als nicht widerlegt angesehen hat, nimmt die Revision hin. Revisionsrechtlich erhebliche Bedenken gegen diese Annahme sind auch nicht ersichtlich.

[11] 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des BG, dass die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des Senats der Leistungsfreiheit nicht entgegenstünden. Nach dieser Rspr. setzt die Leistungsfreiheit des VR im Falle einer zwar vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung des VN ein erhebliches Verschulden des VN, dessen ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung sowie deren generelle Eignung, die Interessen des VR ernsthaft zu gefährden, voraus …

[12] a) Diese Voraussetzungen hat das BG im Ansatz noch zutreffend gesehen. Da es von einer Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung des Kl. ausgegangen ist, ist diese auch für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Zudem ist ein der Bekl. entstandener Nachteil durch die falsche Angabe nicht ersichtlich. Insb. sind die Aufklärungsmöglichkeiten der Bekl., ob tatsächlich ein Versicherungsfall vorgelegen hat, durch die unzutreffende Angabe des Kl. nicht beeinträchtigt worden.

[13] b) Anders als bei zu niedriger Angabe der Anzahl der Schlüssel ist deren zu hohe Angabe – was das BG verkannt hat – in der Fahrzeugversicherung generell nicht geeignet, Interessen des VR zu gefährden.

[14] Denn in diesem Falle wird der VR wegen des aus seiner Sicht fehlenden Schlüssels allenfalls dazu veranlasst werden, die Regulierung zurückzustellen, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist. Dementsprechend hat hier die Bekl. mit Schreiben v. 14.4.2004 reagiert, indem sie den Kl. um ergänzende Stellungnahme bat.

[15] Im Zusammenhang mit den Schlüsseln geht das Interesse des VR bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vorhandenen Fahrzeugschlüssel sachverständig untersuchen zu lassen, unter anderem darauf, ob Kopierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deutet und weitere Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für den VR generell wichtig, prüfen zu können, ob alle Schlüssel vorhanden sind, weil das Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf geben kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit er das Fahrzeug – zur Vortäuschung eines Diebstahls – von seinem Standort verbringt (vgl. Senat VersR 2004, 1117 unter 3). Ob alle Schlüssel vorhanden und ggf. einem Sachverständigen zur Untersuchung übergeben sind, kann der VR aber nicht feststellen, wenn der VN ihm die Existenz eines oder mehrerer Schlüssel verschweigt, indem er deren Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe gefährdet der VN dagegen allenfalls sein eigenes Interesse an einer schnellen Schadenregulierung … .“

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