1. Die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger an den Sachverständigen oder die Mietwagenfirma – beide Fallgruppen sind gleich zu behandeln (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029) – wurde zur Zeit der Geltung des RBerG dann als unwirksam bezeichnet, wenn es allein darum ging, dass der Sachverständige oder die Mietwagenfirma dem Geschädigten die Mühe abnehmen wollte, den Schaden zu regulieren (vgl. auch AG Wuppertal SP 2001, 29). Nachdem der BGH davon ausging, dass ein praktisches Bedürfnis für die Mitwirkung von Sachverständigen und Fahrzeugvermieter bei der Regulierung bestehe (BGH zfs 2006, 505, 506) und zusätzlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine allzu einschränkende Wirkung des RBerG angemeldet wurden (vgl. BVerfG VersR 2002, 1123, 1124) wurde dem Sachverständigen die Möglichkeit eingeräumt, seine Rechnung an den VR zu übersenden und Zahlung an sich zu verlangen (vgl. BGH zfs 2006, 88). Auf der sicheren Seite befand sich der Sachverständige, der sich nur den Anspruch auf Ersatz seiner Gebühren abtreten ließ (vgl. BGH zfs 2006, 505, 506; BGH zfs 2006, 88; Müller, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 1. Aufl., Kap. 6 Rn 248), Seit dem 1.7.2008 ersetzt das RDG das RBerG. Für die Einziehung der Forderung auf Erstattung der Sachverständigengebühren – entsprechendes gilt für die Mietwagenkosten – bestimmt § 2 Abs. 1 RDG, dass sie nur noch dann erlaubnispflichtig ist, wenn der Sachverständige eine fremde Angelegenheit betreibt. Das ist dann nicht der Fall, wenn er seine Forderung sichert, wobei er allerdings zuvor den Geschädigten erfolglos zur Zahlung aufgefordert haben muss (vgl. AG Mönchengladbach SP 2009, 220).
2. Ist damit eine wesentliche Hürde zur Sicherung und der folgenden Beitreibung der Mietwagenkosten bzw. Sachverständigengebühren genommen, macht die Entscheidung des BGH eine Gestaltung der Abtretung deutlich, die zur Annahme einer unwirksamen Abtretung führt. Wurden alle dem Geschädigten aus einem Unfallereignis zustehenden Ansprüche abgetreten und überstiegen diese die Höhe der zu sichernden Forderung des Sachverständigen, war nicht erkennbar, welche der abgetretenen Forderung von der Abtretung erfasst wurde. Die Abtretung einer Forderungsmehrheit ist dann unbestimmt und damit unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Forderung oder Teilforderung sich die Abtretung in welcher Höhe bezieht. Unüberwindbar ist dieses Hindernis einer verfolgten Sicherheitsabtretung nicht: es genügt, wenn die Höhe und/oder die Reihenfolge aufgeschlüsselt werden, in der die Forderungen von der Teilabtretung erfasst sein sollen (vgl. OLG Köln MDR 2005, 975).
RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg