Die Kl., die ein Sachverständigenbüro betreibt, wurde von dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe des unfallbeschädigten Kfz beauftragt. Der Geschädigte trat seine gegen den Fahrer, Halter und VR des unfallbeteiligten Fahrzeuges bestehenden Schadensersatzansprüche i.H.d. Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an die Kl. ab. Die beklagte Haftpflichtversicherung der Schädiger, die in voller Höhe ersatzpflichtig sind, zahlte auf die Aufforderung der Kl. einen Teilbetrag an die Kl. AG und LG haben die Klage unter Hinweis auf fehlende Bestimmtheit der Abtretung abgewiesen. Die von dem LG zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

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