Der Kl. verlangt von der Bekl. Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung und einer Hausratversicherung wegen eines Brandschadens. Am 24.12.2005 fing der in dem versicherten Wohnhaus des Kl. aufgestellte Weihnachtsbaum Feuer. Der von der Bekl. mit den Regulierungsverhandlungen betraute Zeuge W. führte am 5.1.2006 mit dem Kl. ein Gespräch über den Schadenfall und erstellte hierüber eine Verhandlungsniederschrift, die folgende "Belehrung über die Aufklärungspflicht des VN" enthält:

"Der VN ist verpflichtet, alle Fragen (Nr. 1–10) wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem VR keinerlei Nachteile entstehen."

Wegen angeblich falscher Antworten zur Verschlusssituation von Türen und Fenstern hält sich die Bekl. für leistungsfrei.

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