[6] “… Die Beurteilung des BG hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen seiner Auffassung ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Bekl. aus § 823 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 BGB gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auch i.H.d. Aufwendungen für den Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 GSG auf die Kl. übergegangen.
[7] 1. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
[8] a) Entgegen der Auffassung des BG stellt die Zahlung des Investitionszuschlags eine Sozialleistung der Kl. dar.
[9] aa) Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Gegenstand der im Sozialgesetzbuch vorgesehenen sozialen Rechte sind. Aus den sozialen Rechten können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 S. 2, § 11 S. 1 SGB I). Sozialleistungen sind also solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in §§ 3–10 SGB I genannten sozialen Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sind und die dem Träger der sozialen Rechte dadurch zugute kommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird (vgl. BSGE 55, 40, 44; 102, 10 Rn 19).
[10] Im Streitfall stand dem Geschädigten ein Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5, § 39 SGB V zu. Nach diesen Vorschriften schuldet die Krankenkasse ihren Versicherten die Krankenhausbehandlung als Sachleistung. Diese stellt als Strukturelement der gesetzlichen Krankenversicherung die Regelform der Leistungsgewährung dar (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 SGB V; BGH, Urt. v. 26.11.1998 – III ZR 223/97, BGHZ 140, 102, 104; BSGE 85, 110, 112; Beeretz in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 2008, § 6 Rn 51). Die Krankenkasse erbringt ihre Sachleistungen grds. nicht durch eigene Einrichtungen, sondern beauftragt Leistungserbringer, die Sachleistungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Senatsurt. v. 10.1.1984 – VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 257 f.; Beeretz, in: Ratzel/Luxenburger, a.a.O., § 6 Rn 57; Ebsen, in: von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Aufl., § 15 Rn 117; Wenzel/Quaas, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl., Kapitel 12 Rn 234). Schuldet der Sozialleistungsträger – wie hier – eine Sachleistung, kann er im Fall des Anspruchsübergangs vom Schädiger deren Wert ersetzt verlangen (vgl. Senatsurt. v. 27.1.1954 – VI ZR 16/53, BGHZ 12, 154, 156). Der zu ersetzende Wert richtet sich nach dem Geldbetrag, den der Sozialleistungsträger an seinen Leistungserbringer entrichten muss. Dieser ist im Dreiecksverhältnis zwischen Patient, Krankenkasse und Krankenhaus regelmäßig der Träger eines zugelassenen Krankenhauses (§ 108 SGB V), der für die Krankenkasse gem. § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung des Patienten verpflichtet ist und im Gegenzug das ihm nach dem öffentlich-rechtlich geregelten Krankenhausfinanzierungssystem zustehende Entgelt erhält (vgl. Ebsen, in: von Maydell/Ruland/Becker, a.a.O., § 15 Rn 118, 137 ff.; jurisPK/Wahl, SGB V, Rn 115 ff.; Thomae, in: Ratzel/Luxenburger, a.a.O., § 29 Rn 306).
[11] bb) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass grds. sämtliche von der Krankenkasse zu zahlenden Entgelte zu ersetzen sind, die notwendig sind, um die dem Geschädigten geschuldete Krankenhausbehandlung zu erbringen (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5, § 39 Abs. 1 SGB V). Soweit das BG meint, der Investitionszuschlag sei keine Sozialleistung, weil er kein unmittelbares Entgelt für die Krankenhausbehandlung eines bestimmten Patienten sei und dem Versicherten bzw. dessen Gesundheit nicht unmittelbar zugute komme, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgebliche (Sozial-) Leistung ist die von der Krankenkasse zu erbringende (und erbrachte) Krankenbehandlung, die auch die übrigen in § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X genannten Anforderungen an die Sozialleistung (“aufgrund des Schadensereignisses’, zur “Behebung eines Schadens der gleichen Art’, Bezug “auf denselben Zeitraum’) erfüllt (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2010 – B 1 KR 4/10 R, Juris Rn 24). Gegenstand des Anspruchsübergangs sind sämtliche Kosten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der Krankenkasse die notwendige Krankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter Höhe erhoben werden (vgl. OLG Jena, NZV 2004, 310).
[12] b) Entgegen der Auffassung des BG besteht auch die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Kl. gezahlten Investitionszusc...