[3] “Die Revision hat keinen Erfolg.
[4] I. Das BG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
[5] Die Kl. könne lediglich diejenigen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, die ihr seinerzeit im Räumungsrechtsstreit als Kosten des eigenen Rechtsanwalts entstanden seien. Dagegen seien die Bekl. der Kl. weder zur Erstattung der von ihr aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 17.11.2005 gezahlten Prozesskosten noch der bei ihr aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.
[6] Hinsichtlich der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses erstatteten Kosten habe es am erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verzug der Bekl. mit der Rückgabe der Wohnung und der Übernahme der Kosten durch die Kl. gefehlt. Mit der durch diesen Verzug veranlassten Klageerhebung seien der Kl. zwar die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts entstanden, nicht jedoch die Verpflichtung, auch die Kosten der Bekl. zu tragen. Diese Kosten seien vielmehr allein dadurch angefallen, dass die Kl. die Räumungsklage ohne rechtlich zwingenden Grund zurückgenommen habe. Die von ihr erklärte Klagerücknahme sei keine von ihr unbeeinflussbare zwingende Folge eines prozessualen Ereignisses gewesen. Denn hätte sie das AG darauf hingewiesen, dass die Kündigung nicht gem. § 569 Abs. 3 BGB ausgeschlossen gewesen sei, wären die Bekl. auf deren Kosten zur Räumung verurteilt worden. Sie habe dagegen ohne ausreichende rechtliche Überprüfung des vom AG erteilten Hinweises die Klage aus freien Stücken zurückgenommen.
[7] Ebenso wenig seien die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, die durch die dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene Zahlungsaufforderung der Kl. v. 25.4.2007 angefallen seien. Auch diese Kosten könnten nicht ursächlich auf den Verzug der Bekl. mit der Herausgabepflicht zurückgeführt werden. Denn die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Kl. habe insoweit nicht der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs, sondern der Rückforderung der Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits gedient. Zur Erstattung dieser Kosten seien die Bekl. jedoch erstmals unter dem 25.4.2007 aufgefordert worden, ohne dass sie sich vorher mit einer Erstattungspflicht im Verzug befunden hätten.
[8] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
[9] Einem materiell-rechtlichen Anspruch der Kl. auf Rückerstattung der Prozesskosten, die sie aufgrund der im Räumungsrechtsstreit erklärten Klagerücknahme an die Bekl. geleistet hat, stehen – anders als das BG meint – bereits die in jenem Verfahren nach § 269 Abs. 3 S. 2 HS 1 ZPO eingetretene Kostenfolge und der daraufhin zugunsten der Bekl. ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss entgegen. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Ersatz der aus Anlass der Zahlungsaufforderung v. 25.4.2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Betracht, weil insoweit die nach § 280 Abs. 2 BGB für einen Ersatz des Verzögerungsschadens erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB nicht gegeben sind.
[10] 1. Ein Anspruch auf Ersatz des in der Belastung mit den Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits liegenden (Verzugs-)Schadens (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB) scheidet bereits wegen der in diesem Rechtsstreit nach § 269 Abs. 3 S. 2 HS 1 ZPO eingetretenen prozessualen Kostentragungspflicht der Kl. und des daraufhin ergangenen bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses aus. Zwar ist – wie in der Rspr. des BGH anerkannt ist – eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend, sondern lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung. Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann dabei je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urt. v. 18.5.1966 – Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257; v. 19.10.1994 – I ZR 187/92, GRUR 1995, 169 unter II 2 – Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme; v. 22.11.2001 – VII ZR 405/00, WM 2002, 396 unter II 1; ebenso BVerwG, Beschl. v. 2.7.1998 – 2 B 130/97, juris Rn 6, und 2 B 131/97, juris Rn 2). So verhält es sich hier.
[11] a) Umstände, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom BG weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insb. ist es ohne Bedeutung, dass die Kl. auf entsprechenden Hinweis des AG ihre Räumungsklage nicht mehr als Erfolg versprechend eingeschätzt und daraufhin deren Rücknahme erklärt hat. Denn die Kostentragungsregelung des § 269 A...